Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1878. (55)

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Ferner hat die Ortspolizeibehörde durch öffentliche Bekanntmachung anzuordnen, 
daß Jeder, welcher etwa im Besitze von Käfern, Eiern, Larven oder Puppen ist, solche 
alsbald an die hiefür aufgestellte obrigkeitliche Person abzuliefern habe. Ueberdem können 
durch ortspolizeiliche Vorschrift (Art. 52 Abs. 1 des Polizeistrafgesetzes vom 27. Dezem- 
ber 1871) die Besitzer von Kartoffelfeldern angehalten werden, letztere in geeigneten Zeit- 
abschnitten gründlich abzusuchen und das Ergebniß anzuzeigen. 
Ueber die Ertheilung einer solchen Vorschrift und deren Erfolg hat die Ortspolizei- 
behörde dem Oberamt Bericht zu erstatten. 
S. 3. 
Von dem Auftreten des Koloradokäfers ist der Centralstelle für die Landwirthschaft 
durch das Oberamt, sobald solches hievon Kenntniß erhalten hat, telegraphisch Anzeige zu 
erstatten, auch sind wenn thunlich einige Exemplare der aufgefundenen Käfer, Eier, 
Larven oder Puppen in getödtetem, aber möglichst unversehrtem Zustande an dieselbe als- 
bald einzuschicken. 
Die auf den Antrag der Centralslelle für die Landwirthschaft von dem Mini- 
sterium an Ort und Stelle entsendeten Sachverständigen haben die Anstalten zur Ver- 
nichtung des Insekts zu bezeichnen und in Verbindung mit den Bezirks= und Ortspoli- 
zeibehörden zur Ausführung zu bringen. 
S. 4. 
Die Aufbewahrung oder Versendung der Käfer, Eier, Larven oder Puppen in 
lebendem Zustande ist verboten. 
S. 5. 
Wer Kinder oder andere unter seiner Gewalt stehende Personen, welche seiner Auf- 
sicht untergeben sind und zu seiner Hausgenossenschaft gehören, von der Uebertretung der 
in §. 2 Abs. 2 und §. 4 enthaltenen Vorschriften abzuhalten unterläßt, ist strafbar. 
Stuttgart, den 11. Mai 1878. 
Sick.
	        
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