Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1878. (55)

111 
bekanmtmachung der Tivilkammer des K. Kreisgerichtshofes zu Rottweil, betreffend die hestätigung 
des von dem verstorbenen Freiherrn Grorg Astolph von Cotta zu Dotternhausen über die 
errschaft pleltenberg errichteten Familienstatuts. Vom 2. Mai 1878. 
Der Freiherr Georg Astolph von Cotta hat am 16. Februar 1876 ein Familien= 
statut über die in seinem Eigenthum befindliche Herrschaft Plettenberg, O. A. Rottweil, 
bestehend aus dem Rittergut Oberhausen mit Hausen aThann, den Waldhöfen und 
Wenzlau, sowie aus dem Rittergut Dotternhausen mit Roßwangen errichtet, wornach 
dieses gesammte Gut ein unveräußerliches, untheilbares Fideikommiß der freiherrl. von 
Cotta'schen Familie bilden soll, welches im Mannsstamm der von dem im Februar 1863 
verstorbenen Freiherrn Johann Ecorg von Cotta abstammenden Familie nach dem Recht 
der Erstgeburt in der Art vererbt wird, daß je der erstgeborene Sohn der ersten Linie 
allein in das Fideikommiß succedirt, daß nach dem etwaigen Aussterben des Manus- 
stamms die Nachkommen der 5 Töchter des genannten Freiherrn Johann Georg von 
Cotta srccessive je wieder nach den gleichen Grundsätzen zur Erbfolge in das Fideikommiß 
berufen werden, und erst mit dem Tode des letzten Nachkommen des Freiherrn Johann 
Georg von Cotta das Fideikommiß erlöschen soll. 
Zugleich ist in dem Statut festgesetzt, daß Veräußerungen, Verpfändungen und 
sonstige Belastungen des Fideikommisses ohne Zustimmung aller Agnaten und Cognaten 
ungültig sind und nur in einzelnen bestimmten Ausnahmsfällen die Zustimmung einer 
geringeren Anzahl von Anwärtern genügt. — 
Nachdem nun diesem Statut in Gemäßheit der Kgl. Deklaration vom 8. Dezem- 
ber 1821, sowie der Königlichen Verordnung vom 24. Oktober 1825 unter Vorbehalt 
der etwaigen Notherbrechte der nachgeborenen Kinder des Stifters heute die gerichtliche 
Bestätigung ertheilt worden ist, wird Solches hiemit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Rottweil, den 2. Mai 1878. 
Civilkammer des K. Kreisgerichtshofes: 
Speidel.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.