Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1878. (55)

13. 
Regierungs-Blatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart Samstag den 25. Mai 1813. 
Inhalt. 
Königliche Verordnung, betrefsend die Ermächtigung der Stadtgemeinde Gmünd zur Erhebung einer örtlichen Abgabe 
von Bier und Fleisch. Vom 15. Mai 1878. — Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, betreffend das 
Maß= und Gewichtswesen. Vom 20. Mai 1878. 
Königliche Verordnung, betreffend die Ermächtigung der Stadtgemeinde Gmünd zur Erhebung einer 
örtlichen Abgabe von Bier und Fleisch. Vom 15. Mai 1878. 
Karl, von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Auf Grund der Art. 18, 19, 21—25 des Gesetzes vom 23. Juli 1877 über Be- 
steuerungsrechte der Amtskörperschaften und Gemeinden (Reg. Blatt Seite 198) verordnen 
und verfügen Wir nach Anhörung Unseres Staatsministeriums wie folgt: 
8. 1. 
Der Stadtgemeinde Gmünd wird die Erhebung örtlicher Verbrauchsabgaben von Bier 
mit fünf und sechzig Pfennig für einhundert Liter, von Fleisch mit sechs Mark für ein- 
hundert Kilogramm bis zum 31. März 1879 gestattet. 
8. 2. 
Soweit die örtliche Verbrauchsabgabe von Bier nach Art. 21, Abs. 2 des Gesetzes 
von dem im Stadtbezirk Gmünd zur Biererzeugung verwendeten Malz zu erheben ist, wird 
der Betrag der von einhundert Kilogramm ungeschrotenen Malzes für die Gemeinde zu 
erhebenden Steuer auf zwei Mark sechzig Pfennig festgesetzt.
	        
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