Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1878. (55)

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Bundes-Gesetzblattes) wird hiermit bezüglich der Stempelung von Maaßen und Meß- 
werkzeugen, sowie von Gewichten, welche für andere als Eichungsbehörden oder für Pri- 
vate bestimmt sind und für welche von den Interessenten die Genauigkeit von Normalen 
gefordert wird, Folgendes bestimmt: 
Während im allgemeinen entsprechend den Bestimmungen des oben erwähnten Nach- 
trages die Bezeichnung und Beglaubigung der in Rede stehenden Gegenstände in dersel- 
ben Weise zu erfolgen hat, wie bei den für Eichungsbehörden bestimmten Normalen, wird 
hierdurch gestattet, daß auf Verlangen der Interessenten, falls die betreffenden Gegen- 
stände nach ihrer gesammten Beschaffenheit auch allen für die Zulassung zur Eichung 
und Stempelung ausgestellten Bedingungen genüge leisten, dieselben den Präzisions-Eich- 
ungsstempel empfangen können. 
Der Grad der Genauigkeit der betreffenden Gegenstände (Gebrauchs-, Kontrol-, 
Haupt-Normale) soll in dem beizufügenden, mit laufender Nummer zu versehenden Be- 
glaubigungsschein, dessen Zugehörigkeit durch die an angemessener Stelle und mit der er- 
forderlichen Vorsicht zu bewirkende Aufschlagung einer mit seiner laufenden Nummer 
übereinstimmenden Zahl auf das beglaubigte Objekt thunlichst zu sichern ist, angegeben 
werden. 
Dagegen sollen Gegenstände, welche zwar den betreffenden Anforderungen an die 
Genauigkeit von Normalen, nicht aber auch den für die Zulassung zur Eichung und 
Stempelung erlassenen einschlägigen sonstigen Vorschriften vollständig genügen, den Eich- 
ungsstempel nicht weiter empfangen. 
Solche Gegenstände sind vielmehr nur mit einem Beglaubigungsschein zurückzugeben, 
dessen Zugehörigkeit zu dem betreffenden Objekt ebenso, wie oben bereits angegeben ist, 
durch Aufschlagung der bezüglichen laufenden Nummer zu sichern, und in welchem ihr 
Genauigkeitsgrad näher zu bezeichnen ist.
	        
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