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4. Nachtrag
zu dem Erlasse vom 19. August 1876, betreffend die Neigungswaagen.
(Nr. 34 des Central-Blattes für das Deutsche Reich.)
Nackdem ein durch Vermittelung der Königlich bayerischen Normal-Eichungs-Kom-
mission zu München in Beschreibung und Zeichnung zur Vorlage gelangtes, von der
durch den bezeichneten Erlaß zugelassenen Konstruktion in der Einrichtung zur Angabe
des Gewichtsbetrages der jedesmaligen Belastung abweichendes System von Neigungs-
waagen bei näherer Prüfung als zur Eichung und Stempelung und zur Anwendung
beim Wägen von Eisenbahn-Passagiergepäck zulässig befunden worden ist, wird hiermit
in Ergänzung des Erlasses vom 19. August 1876 (Nr. 34 des Central-Blattes für das
Deutsche Reich) Folgendes bestimmt:
Außer der a. a. O. in §. 1 beschriebenen Konstruktion der Neigungswaagen für
Abwägen von Eisenbahn-Passagiergepäck sollen auch solche Neigungswaagen zur Eichung
und Stempelung zugelassen werden, bei welchen die durch verschiedene Beschwerungen
des Lasthebel-Systems bewirkten Verschiedenheiten der Lage (Neigung) des mit einem
konstanten Gegengewicht beschwerten Gewichtsarmes des Hauptwinkelhebels gegen die Loth-
richtung vermittelst eines auf der Drehaxe des letzteren befestigten, den Bewegungen
desselben folgenden Zeigers an einem mit fortlaufenden Gewichtsangaben versehenen Grad-
bogen dadurch ablesbar gemacht werden, daß der Zeiger bei derjenigen Gewichtsangabe
sich einstellt, welche dem jedesmoligen Gewichtswerthe der Belastung entspricht.
Die Besonderheiten dieses Konstruktionssystems im Vergleich mit dem a. a. O. be-
schriebenen bestehen darin, daß die in dem letztern durch die Bewegung des Zeigerwerkes
vermittelst Zahnstange und Getriebe unvermeidlich eintretenden Widerstände hier vermin-
dert sind, wogegen allerdings von dem in unmittelbarer Verbindung mit dem Haupt-
winkelhebel der Waage stehenden Zeiger, falls eine hinreichende Genauigkeit der Ablesung
des bei dieser Konstruktion nicht in gleichmäßigen Eintheilungen herstellbaren Gradbogens
erreicht werden soll, eine sehr starke Winkelbewegung verlangt wird, welche namentlich
mit Rücksicht auf mögliche Veränderlichkeit der Lage des Drehungsmittelpunktes der
Zeiger-, bezw. Hauptwinkelhebelaxe gegen den Mittelpunkt des Gradbogens eben an der
Grenze des noch Zulässigen sich befindet.
Die Zulassung ist indessen erfolgt, da die vorstehend erörterte Konstruktion bei