Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1878. (55)

117 
4. Nachtrag 
zu dem Erlasse vom 19. August 1876, betreffend die Neigungswaagen. 
(Nr. 34 des Central-Blattes für das Deutsche Reich.) 
Nackdem ein durch Vermittelung der Königlich bayerischen Normal-Eichungs-Kom- 
mission zu München in Beschreibung und Zeichnung zur Vorlage gelangtes, von der 
durch den bezeichneten Erlaß zugelassenen Konstruktion in der Einrichtung zur Angabe 
des Gewichtsbetrages der jedesmaligen Belastung abweichendes System von Neigungs- 
waagen bei näherer Prüfung als zur Eichung und Stempelung und zur Anwendung 
beim Wägen von Eisenbahn-Passagiergepäck zulässig befunden worden ist, wird hiermit 
in Ergänzung des Erlasses vom 19. August 1876 (Nr. 34 des Central-Blattes für das 
Deutsche Reich) Folgendes bestimmt: 
Außer der a. a. O. in §. 1 beschriebenen Konstruktion der Neigungswaagen für 
Abwägen von Eisenbahn-Passagiergepäck sollen auch solche Neigungswaagen zur Eichung 
und Stempelung zugelassen werden, bei welchen die durch verschiedene Beschwerungen 
des Lasthebel-Systems bewirkten Verschiedenheiten der Lage (Neigung) des mit einem 
konstanten Gegengewicht beschwerten Gewichtsarmes des Hauptwinkelhebels gegen die Loth- 
richtung vermittelst eines auf der Drehaxe des letzteren befestigten, den Bewegungen 
desselben folgenden Zeigers an einem mit fortlaufenden Gewichtsangaben versehenen Grad- 
bogen dadurch ablesbar gemacht werden, daß der Zeiger bei derjenigen Gewichtsangabe 
sich einstellt, welche dem jedesmoligen Gewichtswerthe der Belastung entspricht. 
Die Besonderheiten dieses Konstruktionssystems im Vergleich mit dem a. a. O. be- 
schriebenen bestehen darin, daß die in dem letztern durch die Bewegung des Zeigerwerkes 
vermittelst Zahnstange und Getriebe unvermeidlich eintretenden Widerstände hier vermin- 
dert sind, wogegen allerdings von dem in unmittelbarer Verbindung mit dem Haupt- 
winkelhebel der Waage stehenden Zeiger, falls eine hinreichende Genauigkeit der Ablesung 
des bei dieser Konstruktion nicht in gleichmäßigen Eintheilungen herstellbaren Gradbogens 
erreicht werden soll, eine sehr starke Winkelbewegung verlangt wird, welche namentlich 
mit Rücksicht auf mögliche Veränderlichkeit der Lage des Drehungsmittelpunktes der 
Zeiger-, bezw. Hauptwinkelhebelaxe gegen den Mittelpunkt des Gradbogens eben an der 
Grenze des noch Zulässigen sich befindet. 
Die Zulassung ist indessen erfolgt, da die vorstehend erörterte Konstruktion bei
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.