Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1878. (55)

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näherer Prüfung Leistungen nachgewiesen hat, welche denen des a. a. O. zugelassenen 
Konstruktionssystems mindestens gleichkommen. 
Auf das vorstehend im allgemeinen beschriebene Konstruktionssystem der Neigungs- 
waagen für Abwägen von Eisenbahn-Passagiergepäck finden alle Bestimmungen der 88. 2 
bis 7 des erwähnten Erlasses Anwendung mit Ausnahme der im zweiten Passus des Ali- 
nea 3 des §. 2 enthaltenen, auf die Beseitigung der Wirkung des sogenannten schädlichen 
Raumes zwischen den Zähnen der Zahnstange und des Getriebes am Zeigerrade bezüg- 
lichen Spezialbestimmung. 
5. Nachtrag 
zur Instruktion vom 10. Dezember 1869. 
An Stelle der in der Instruktion vom 10. Dezember 1869 unter VIII. 12 Alinea 2 
bezüglich der zweiten Prüfung der trockenen Gasmesser getroffenen Bestimmung tritt die 
folgende: 
Außerdem sind aber die trockenen Gasmesser noch einer zweiten Prüfung zu unter- 
werfen, bei welcher die Luft wesentlich langsamer, nämlich höchstens mit der Hälfte der 
bei der Hauptprüfung angewandten Geschwindigkeit hindurchströmt. Die hierbei durch- 
gelassene Luftmenge kann geringer sein, als die bei der Hauptprüfung verwendete, sie 
darf aber selbst bei den kleinsten Gasmessern nicht weniger als 100 I1 (efr. S. 565 
des Central-Blatts von 1877) und in keinem Falle weniger betragen, als für eine volle 
Umdrehung der die kleinsten Volumentheile registrirenden Zählscheibe erforderlich ist.
	        
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