Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1878. (55)

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W 14. 
Negierungs-Blatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart Samstag den 1. Juni 1878. 
Inhalt. 
Königliche Verordnung, betreffend die Gleichstellung des Etats= und Rechnungstermins der Amtskörperschaften, Ge- 
meinden und öffentlichen Stiftungen mit dem Etats- und Nechnungstermin des Staats. Vom 24. Mai 1878. — 
Verfügung des Ministeriums des Innern, betressend die Vollziehung der Königlichen Verordnung vom 24. Mai 1878 
über die Gleichstellung des Etats= und Rechnungstermins der Amtskörperschaften, Gemeinden und öffentlichen 
Stiftungen mit dem Etats= und Rechnungstermin des Staats. Vom 31. Mai 1878. — Verfügung des Mini- 
steriums des Kirchen= und Schulwesens, betreffend die am Polytechnikum in Stuttgart abzuhaltende mathematisch- 
naturwissenschaftliche Vorprüfung für Ingenieure. Vom 28. Mai 1878. 
Königliche Verordnung, betreffend die Gleichstellung des Etats- und Rechnungstermins der Amts- 
körperschaften, Gemeinden und öffentlichen Stistungen mit dem Etats- und Rechnungstermin des 
Staats. Vom 24. Mai 1878. 
Karl, von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Nachdem der bisherige Etats= und Rechnungstermin des Staats vom 1. Juli auf 
den 1. April verlegt und ein Stück-Etat für die Zeit vom 1. Juli 1878 bis 31. März 1879 
verabschiedet worden ist, verordnen und verfügen Wir nach Anhörung Unseres Staats- 
ministeriums wie folgt: 
S. 1. 
Der Beginn des Etats= und Rechnungsjahrs der Amtskörperschaften, Gemeinden 
und öffentlichen Stiftungen wird vom ersten Juli auf den ersten April verlegt. 
S. 2. 
Die am 1. Juli 1878 beginnende Etats= und Rechnungsperiode der Amtskörper- 
schaften, Gemeinden und öffentlichen Stiftungen umfaßt neun Monate und schließt mit 
dem 31. März 1879.
	        
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