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W 14.
Negierungs-Blatt
für das
Königreich Württemberg.
Ausgegeben Stuttgart Samstag den 1. Juni 1878.
Inhalt.
Königliche Verordnung, betreffend die Gleichstellung des Etats= und Rechnungstermins der Amtskörperschaften, Ge-
meinden und öffentlichen Stiftungen mit dem Etats- und Nechnungstermin des Staats. Vom 24. Mai 1878. —
Verfügung des Ministeriums des Innern, betressend die Vollziehung der Königlichen Verordnung vom 24. Mai 1878
über die Gleichstellung des Etats= und Rechnungstermins der Amtskörperschaften, Gemeinden und öffentlichen
Stiftungen mit dem Etats= und Rechnungstermin des Staats. Vom 31. Mai 1878. — Verfügung des Mini-
steriums des Kirchen= und Schulwesens, betreffend die am Polytechnikum in Stuttgart abzuhaltende mathematisch-
naturwissenschaftliche Vorprüfung für Ingenieure. Vom 28. Mai 1878.
Königliche Verordnung, betreffend die Gleichstellung des Etats- und Rechnungstermins der Amts-
körperschaften, Gemeinden und öffentlichen Stistungen mit dem Etats- und Rechnungstermin des
Staats. Vom 24. Mai 1878.
Karl, von Gottes Gnaden König von Württemberg.
Nachdem der bisherige Etats= und Rechnungstermin des Staats vom 1. Juli auf
den 1. April verlegt und ein Stück-Etat für die Zeit vom 1. Juli 1878 bis 31. März 1879
verabschiedet worden ist, verordnen und verfügen Wir nach Anhörung Unseres Staats-
ministeriums wie folgt:
S. 1.
Der Beginn des Etats= und Rechnungsjahrs der Amtskörperschaften, Gemeinden
und öffentlichen Stiftungen wird vom ersten Juli auf den ersten April verlegt.
S. 2.
Die am 1. Juli 1878 beginnende Etats= und Rechnungsperiode der Amtskörper-
schaften, Gemeinden und öffentlichen Stiftungen umfaßt neun Monate und schließt mit
dem 31. März 1879.