Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1878. (55)

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deren genaue Befolgung den Einwohnern sämmtlicher Provinzen Unserer Monarchie 
und allen Unsern Civil= und Militärbehörden unnachsichtlich einzuschärfen; zugleich aber 
zur Ergänzung und näheren Bestimmung der bestehenden Gesetze, nach vorgängiger Be- 
rathung in Unserem Staatsministerium zu verordnen, was folgt: 
rc. rc. rc. 
8. 8. 
Wenn bei einem Auflauf die bewaffnete Macht einschreitet, um den zusammenge- 
laufenen Haufen auseinander zu treiben und die Ruhe wiederherzustellen, so befiehlt der 
die Mannschaft kommandirende Offizier oder Unteroffizier dem Haufen auseinanderzu- 
gehen, und erzwingt, wenn auf die zweite Wiederholung seinem Gebot oder dem durch 
Trommelschlag oder Trompetenschall gegebenen Zeichen nicht sofort genügt wird, durch 
Waffengebrauch den schuldigen Gehorsam. 
§. 9. 
Wird der bewaffneten Macht thätlicher Widerstand entgegengesetzt oder sogar ein 
Angriff auf dieselbe mit Waffen oder anderen gefährlichen Werkzeugen unternommen, 
wird mit Steinen oder anderen Gegenständen nach derselben geworfen, so ist die be- 
waffnete Macht, auf Anordnung ihres Befehlshabers, von der Schußwaffe Gebrauch zu 
machen befugt. 
8. 10. 
Der Thatbestand wird durch eine amtliche Darstellung des Befehlshabers festgestellt. 
Es hat derselbe darin über folgende Gegenstände Auskunft zu ertheilen: 
über die Veranlassung seines Einschreitens, über den an den Haufen erlassenen 
Befehl, ob er ihn zu wiederholen genöthigt gewesen und die Wirkung desselben; ob 
eine thätliche Widersetzlichkeit stattgefunden, worin sie bestanden, ob von Seiten 
der Aufrührer ein Angriff mit Waffen oder anderen Werkzeugen erfolgt ist, ob 
mit Steinen oder anderen Gegenständen geworfen worden; ob und welchen Ge- 
brauch er von den Waffen, insbesondere von der Schußwaffe, gemacht, und wie 
er den Auflauf gedämpft hat; endlich ob und was für Beschädigungen an Personen 
oder Sachen erfolgt sind. 
Sind mehrere Befehlshaber in Thätigkeit gewesen, so geht die Darstellung vom
	        
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