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Er kann Wünsche und Beschwerden aus jenen Interessekreisen zur Kenntniß der
Generaldirektion bringen.
8. 3.
Der Ausschuß wird jährlich zweimal je vor der Beschlußnahme über den Winter-
und den Sommerfahrplan der Eisenbahnen, zu regelmäßigen Sitzungen durch die General-
direktion einberufen.
Im Bedürfnißfall kann außerordentliche Berufung mit Genehmigung des Ministeriums
der auswärtigen Angelegenheiten eintreten.
S. 4.
Die Tagesordnung der Sitzungen wird durch die Generaldirektion festgestellt. Die-
selbe gibt den Ausschußmitgliedern von dem Tage, an welchem eine regelmäßige Sitzung
stattfinden soll, vier Wochen zuvor Nachricht; die Gegenstände, welche die Generaldirektion
zur Berathung stellen will, werden den Ausschußmitgliedern 14 Tage vor der Sitzung
bezeichnet. Ausschußmitglieder, welche einen Gegenstand auf die Tagesordnung einer
regelmäßigen Sitzung bringen wollen, haben diesen mindestens 14 Tage vor derselben bei
der Generaldirektion anzumelden.
S. 5.
Die Sitzungen des Ausschusses finden unter Leitung des Vorsitzenden der General-
direktion (K. Verordnung vom 28. Juni 1875 §F. 13 Reg. Blatt S. 380) im Zusammen-
tritt mit Mitgliedern derselben oder mit andern Beamten ihrer Sektionen statt. Das
Protokoll wird von einem Beamten der Generaldirektion geführt.
Die Beschlußfassung erfolgt mit Stimmenmehrheit der anwesenden Ausschußmit-
glieder; die Ansicht der Minderheit ist auf deren Verlangen in das Protokoll aufzunehmen.
Außerdem ist jedes Mitglied berechtigt, seine Ansicht schriftlich zu Protokoll zu geben.
S. 6.
Der Ausschuf besteht aus sechzehn Mitgliedern, und zwar acht Vertretern von Handel
und Gewerbe und eben so vielen Vertretern der Landwirthschaft.
8. 7.
Von den acht Vertretern des Handels und der Gewerbe wird je einer Seitens der
acht Handels= und Gewerbekammern (Stuttgart, Heilbronn, Reutlingen, Ulm, Calw,