Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1878. (55)

132 
Er kann Wünsche und Beschwerden aus jenen Interessekreisen zur Kenntniß der 
Generaldirektion bringen. 
8. 3. 
Der Ausschuß wird jährlich zweimal je vor der Beschlußnahme über den Winter- 
und den Sommerfahrplan der Eisenbahnen, zu regelmäßigen Sitzungen durch die General- 
direktion einberufen. 
Im Bedürfnißfall kann außerordentliche Berufung mit Genehmigung des Ministeriums 
der auswärtigen Angelegenheiten eintreten. 
S. 4. 
Die Tagesordnung der Sitzungen wird durch die Generaldirektion festgestellt. Die- 
selbe gibt den Ausschußmitgliedern von dem Tage, an welchem eine regelmäßige Sitzung 
stattfinden soll, vier Wochen zuvor Nachricht; die Gegenstände, welche die Generaldirektion 
zur Berathung stellen will, werden den Ausschußmitgliedern 14 Tage vor der Sitzung 
bezeichnet. Ausschußmitglieder, welche einen Gegenstand auf die Tagesordnung einer 
regelmäßigen Sitzung bringen wollen, haben diesen mindestens 14 Tage vor derselben bei 
der Generaldirektion anzumelden. 
S. 5. 
Die Sitzungen des Ausschusses finden unter Leitung des Vorsitzenden der General- 
direktion (K. Verordnung vom 28. Juni 1875 §F. 13 Reg. Blatt S. 380) im Zusammen- 
tritt mit Mitgliedern derselben oder mit andern Beamten ihrer Sektionen statt. Das 
Protokoll wird von einem Beamten der Generaldirektion geführt. 
Die Beschlußfassung erfolgt mit Stimmenmehrheit der anwesenden Ausschußmit- 
glieder; die Ansicht der Minderheit ist auf deren Verlangen in das Protokoll aufzunehmen. 
Außerdem ist jedes Mitglied berechtigt, seine Ansicht schriftlich zu Protokoll zu geben. 
S. 6. 
Der Ausschuf besteht aus sechzehn Mitgliedern, und zwar acht Vertretern von Handel 
und Gewerbe und eben so vielen Vertretern der Landwirthschaft. 
8. 7. 
Von den acht Vertretern des Handels und der Gewerbe wird je einer Seitens der 
acht Handels= und Gewerbekammern (Stuttgart, Heilbronn, Reutlingen, Ulm, Calw,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.