Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1878. (55)

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Die unter Ziffer 1 aufgeführten Bestimmungen treten mit dem 1. Oktober d. J., 
die übrigen mit dem 1. Juli d. J. in Kraft. 
Diese Verordnungen werden hiedurch mit dem Anfügen bekannt gemacht, daß die- 
selben mit Ausnahme der Abänderungen der Signalordnung, für welche eine spätere 
Einführung vorbehalten ist, von den angeführten Terminen an für sämmtliche Eisenbahnen 
des Königreichs Giltigkeit haben, und daß die bezeichneten Paragraphen des Bahn-Polizei- 
Reglements an Stelle der entsprechenden Paragraphen des durch Ministerial-Verfügung 
vom 9. Februar 1875 in Nro. 5 des Regierungsblatts vom 20. Februar 1875 eingeführten 
Bahn-Polizei-Reglements für die Eisenbahnen Deutschlands vom 4. Januar 1875 treten. 
Stuttgart, den 30. Juni 1878. 
Für den Staatsminister: 
Geheimer Rath Dillenius. 
Bekanntmachung, 
betreffend 
Normen für die Konstruktion und Ausrüstung der Eisenbahnen Deutschlands. 
Auf Grund des Artikel 42 der Reichsverfassung hat der Bundesrath nachstehende 
VNormen 
für die 
Konstruktion und Ausrüstung der Eisenbahnen Deutschlands 
beschlossen: 
I. Ronstruktion der Eisenbahnen. 
§. 1. 
Bauprojekt. 
Bei der Anlage von Eisenbahnen, welche voraussichtlich späterhin mit einem zweiten Geleise zu 
asr sind, ist im Bauprojekt auf Wahrung der Möglichkeit hierzu in angemessener Weise Bedacht 
zu nehmen.
	        
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