13
Für die den Lehrern bezahlte Besoldung ist ein besonderer Quittungsbogen je für
ein Etatsjahr anzulegen, in welchem der Rechner den Betrag der jedesmaligen Zahlung
einzusetzen und der Lehrer den Empfang zu bescheinigen hat.
8. 8.
Nachdem die salarirenden Sammelkassen (F. 1) bestellt sind, ist den Rechnern der
Beitragskassen und dritten Verpflichteten davon, welche Kasse als Sammelkasse bestellt
worden und daß sie von jetzt an ihre Beiträge an diese Kasse zu bezahlen haben, unter
Aufforderung zur Uebergabe der Verzeichnisse über die ihnen obliegenden Leistungen (§. 5)
an die Sammelkasse Mittheilung zu machen. Die Mittheilungen an die Kameralämter
geschehen durch Vermittlung der gemeinschaftlichen Oberämter, welchen die vorherige Be-
reinigung etwaiger Anstände obliegt.
8. 9.
Der Vollzug obiger Anordnungen ist von den Oberämtern zu überwachen. Von
der unmangelhaften Ausführung derselben haben sich die Oberämter bei der Prüfung und
Abhör der Rechnungen Gewißheit zu verschaffen.
Der erstmalige Vollzug ist so zu beschleunigen, daß die Gehalte, wenn möglich, schon
für den Monat Februar am Schlusse desselben in der angeordneten Weise ausbezahlt
werden können.
8. 10.
Auf die in Art. 5 Abs. 1 des vorgenannten Gesetzes nicht aufgeführten Einkommens-
theile, insbesondere auf Güternutzungen, Holzbesoldungen, bürgerliche Nutzungen, findet
gegenwärtige Verfügung keine Anwendung.
Stuttgart, den 28. Januar 1878. Sick.
gekanntmachung der Ministerien des Innern und des Kriegswesens, betreffend die Vergütung für die
Naturalverpflegung der Truppen für das Jahr 1878. Vom 11. Januar 1878.
Nachstehend wird die von dem Reichskanzleramte erlassene Bekanntmachung vom
7. Januar d. Is., betreffend die Festsetzung der Vergütung für die Naturalverpflegung
der Truppen für das Jahr 1878 zur allgemeinen Kenntniß gebracht.
Stuttgart, den 11. Januar 1878.
Sick. Wundt.