Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1878. (55)

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g. 46. 
Beschwerdebuch. 
Auf jeder Station ist ein dem Publikum zugängliches Beschwerdebuch auszulegen. 
VI. Bahnpolizeibeamte und Peaufsichtigung. 
§S. 47. 
Bezeichnung der Bahnpolizeibeamten. 
ur Ausübung der Bahnpolizei sind zunächst berufen diejenigen Personen, welche mit den Verrich- 
tungen betraut sind der: 
1. Betriebsdirektoren und Ober-Ingenieure, 
2. Ober-Betriebsinspektoren, 
Betriebsinspektoren und Betriebs-Bauinspektoren (Transport-Ober-Inspektoren, Transport- 
Inspektoren und deren Assistenten), 
Eisenbahnbaumeister, Abtheilungsbaumeister und Ingenieure, 
Bahnkontrolöre und Betriebskontrolöre, 
Stationsvorsteher, (Stationsmeister, Bahnhofsinspektoren, W**t » 
Stationsaufseher (Bahnhofsaufseher) und Stationsassistenten (Bahnhofs-Inspektionsassistenten), 
Bahnmeister und Hilfsbahnmeister, 
Weichensteller (Weichenwärter, Stationswärter und Hilfsweichenwärter), · 
10. Ober-Bahnwärter, Bahnwärter (Brücken-, Schlag-, Signal-, Streckenwärter) und Hilfsbahn- 
wärter (Beiwärter). · 
. Ober-Zugmeister und Zugmeister (Zugführer, zugführende Schaffner, Ober-Schaffner), 
. Packmeisier Güterschaffner, Gepäckschaffner), 
13. Schaffner (Personenschaffner, n 
. Rangirmeister (Oberkoppler, Schirrmeister), 
15. Wagenwärter und Bremser (Schmierer, Zugsöler), 
16. Thürhüter (Portiers, Perrondiener), 
17. Nachtwächter. ç ç · 
Die Bahnpolizeibeamten müssen bei Ausübung ihres Dienstes die vorgeschriebene Dienstuniform 
oder das festgestellte Dienstabzeichen tragen oder mit einer Legitimation versehen sehen. 
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8. 48. 
Instruktion der Bahnpolizeibeamten. 
Den Bahnpolizeibeamten sind von der Eisenbahnverwaltung über ihre Dienstverrichtungen und 
ihr gegenseitiges Dienstverhältniß schriftliche oder gedruckte Instruktionen zu ertheilen. 
F. 49. 
Qualifikation zum Bahnpolizeibeamten. 
Alle zur Ausübung der Bahnpolizei berufenen Beamten müssen mindestens 21 Jahre alt und 
wbehelien Rufes sein, deesen und schreiben können und die sonst zu ihrem besonderen Dienst erforder- 
ichen Ei besitzen. . . 
den Ghe fürnpeien n werden von der zuständigen Behörde vereidet. Sie treten alsdann in 
Beziehung auf O ihnen übertragenen Dienstverrichtungen dem Publikum gegenüber in die Rechte der 
öffentlichen Polizeibeamten.
	        
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