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In Rücksicht auf besondere Verhältnisse eines Bahnunternehmens können von der zuständigen
Landes-Aussichtsbehörde mit Zustimmung des Reichs-Eisenbahn-Amts Abweichungen von einzelnen der
vorstehenden und der im Betriebs-Reglement für die Eisenbahnen Deutschlands vom 1. Juli 1874 ent-
haltenen Vorschriften zugelassen werden. .. -
Die von den Bundesregierungen oder Eisenbahnverwaltungen erlassenen Ausführungsbestim-
mungen sind dem Reichs-Eisenbahn-Amt mitzutheilen.
Berlin, den 12. Juni 1878.
Der Reichskanzler
v. Bismark.
Bekanutmachung,
betreffend Abänderungen von Bestimmungen des Bahn-Polizei-Reglements für die
Eisenbahnen Deutschlands.
Nach dem Beschlusse des Bundesrathes vom 6. Juni d. J. treten in den Bestimmunzen des
Bahn-Polizei-Reglements für die Eisenbahnen Deutschlands vom 4. Januar 1875 (Central-Blatt für
das Deutsche Reich Seite 57 ff.) mit dem 1. Juli d. J. folgende Abänderungen in Kraft.
Die Paragraphen 2 bis 5, 9, 12, 13, 15, 17, 18, 21, 23 bis 29, 33, 34, 42, 46, 48, 52,
53, 66 und 68 werden durch nachslehende, den bisherigen Zifferzablen entsprechende Paragraphen ersetzt:
S. 2.
Sämmtliche Geleise, auf denen Züge bewegt werden, sind in solcher Breite freizuhalten, daß
mindestens das auf beigefügtem Blatte dargestellte Normalprofil des lichten Raums für die freie Bahn
und für die Bahnhöfe vorhanden ist. .
Bd Jhnwieweit Abweichungen vom Normalprofil des lichten Raums zu gestatten sind, bestimmt der
undesrath.
An Ladegeleisen, welche nicht von durchgehenden Zugen befahren werden, kann nach Art ihrer
Benutzung eine Einschränkung des Normalprofiis von der Aussichtsbehörde zugelassen werden.
8. 3.
Es sind Vorkehrungen zu treffen, daß die Stellung derjenigen Weichen, welche außerhalb der
Bahnhofe liegen, in einer Entfernung von 300 Metern zu erkennen ist.
halt Die Weichen außerhalb der Bahnhöfe müssen, so lange sie nicht bewacht sind, verschlossen ge-
en werden.
Bei beweglichen Brücken sind Einrichtungen zu treffen, welche die richtige Stellung der im 8. 1
gedachten Sienas für die Dauer der Unfahrbarkeit sichern. · » .
. In den Hauptgeleisen sind Schiebebühnen mit versenkten Geleisen unzulässig, Drehscheiben nur
in besonderen Fällen mit Genehmigung der Aussichtsbehörde zulässig.