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8. 17.
Jeder Wagen ist von Zeit zu Zeit einer gründlichen Revision zu unterwerfen, bei welcher die
chsen, Lager und Federn abgenommen werden müssen. Diese Revision hat spätestens zwei Jahre nach
er ersten Ingebrauchnahme oder nach der letzten Revision zu erfolgen, bei den Personen-, Gepäck-
und Postwagen jedoch spätestens nach jedesmaliger Zurücklegung eines Weges von 30,000 Kilometer.
S. 18.
- en muß Bezeichnungen erhalten, aus welchen zu ersehen ist:
a) die Eisenbahn, zu welcher er gehört; ç
b) Ö Ordnungsnummer, unter welcher er in den Werkstätten= und Revisionsregistern ge-
ührt wird;
I0) das eigene Gewicht einschließlich der Achsen und Räder;
4) das größte Ladegewicht, mit welchem er belastet werden darf;
e) das Datum der letzten Revision.
u Jeder Personenwagen soll Merkmale erhalten, welche dem Reisenden das Auffinden der Wagen-
asse wie der benutzten Wagenabtheilung erleichtern.
B Außerdeutschen Bahnen zugehörige Wagen können von der Verwaltung der anschließenden deutschen
ahn, sofern dieselben von der übernehmenden Verwaltung für betriebssicher erachtet, ohne Rücksicht
auf die Bestimmungen der §§. 17 und 18 in den Betrieb genommen und auf andere deutsche Bahnen
übergeführt werden. Durch Staatsverträge in dieser Beziehung getroffene Bestimmungen werden hier-
urch nicht berührt.
8. 21.
leise b L doppelgeleisigen Bahnstrecken sollen die Züge das in ihrer Fahrtrichtung rechts liegende Ge-
e befahren.
Bereits bestehende Ausnahmen dürfen bis auf weiteres beibehalten werden.
NAurch sind Ausnahmen zulässig bei Geleissperrungen und für Arbeitszüge nach vorgängiger Ver-
ständigung der benachbarten Stationen, sowie unter Verantwortlichkeit des dienstthuenden Stationsbe-
amten bei Doppelstrecken in den Bahnhöfen, für Hülfslokomotiven und für Lokomotiven, welche zum
Nachschieben eines Zuges gedient haben (siehe §. 22).
§. 23.
· Megä als 150 Wagenachsen sollen in keinem Eisenbahnzuge gehen. Personenzüge sollen nicht
über 100 Wagenachsen stark sein. Militärzüge und solche Güterzüge, welche streckenweise zur Personen=
beförderung mitbenutzt werden, dürfen mit Rücksicht auf ihre geringe Geschwindigkeit ausnahmsweise
bis 120 Wagenachsen stark sein.
g. 24.
Unter Beobachtung der im §. 26 vorgeschriebenen Geschwindigkeit ist die Fahrt mit dem Tender
voran bei fahrplanmäßigen, dem öffentlichen Verkehr dienenden Zügen nur in Ausnahmefällen, im übrigen
aber allgemein gestattet.
Entsprechend konstruirte Tenderlokomotiven dürfen bei allen Zügen auch auf freier Bahn vor-
und rückwärts laufen.
g. 26.
bah Kein Zug darf vor der im öffentlichen Fahrplan bekannt gegebenen Zeit von einer Station
abfahren.
Die Abfahrt darf nicht erfolgen, bevor alle auf den Langseiten der Wagen befindlichen Wagen-
thüren geschlossen sind und das für die Abfahrt bestimmte Signal gegeben ist.