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3. Kenntniß der Geographie, insbesondere Deutschlands und der benachbarten Länder,
2. Fertaeieit im Telegraphiren und Kenntniß der Vorschriften bei Annahme von Privatdepeschen,
owie der Instruktion über die Behandlung der Apparate und Leitungen,
3. Fähigkeit, ein Thema aus dem Stationsdienst schriftlich in angemessener Form bachwlelle
4. Kenntniß der Organisation der eigenen Bahnverwaltung und der allgemeinen Vors
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riften für
deren Beamte, « ,· ,
Kenntniß des Betriebs-Reglements, der allgemeinen Tarifbestimmungen und des Billet-, Ge-
päck= und Güterexpeditionsdienstes, des Bahnpolizei-Reglements, und der Signalordaung; sowie
der in Beziehung auf den Stations-, Fahr= und äußeren Betriebsdienst bei der betreffenden
Bahn erlassenen Reglements, Instruktionen und allgemeinen Vorschriften, namentlich auch der-
jenigen für Kreuzungen und Abzweigungen auf offener Bahn, Benutzung, Rapportirung und
Verkheilung eigener und fremder Wagen, Vertrautheit mit den Funktionen und Obliegenheiten
des gesammten Stations= und Fahrpersonals,
Kenntniß der Bestimmungen über die militärische Benutzung der Eisenbahnen,
Fertigkeit in Formirung von Zügen bei regelmäßigem und bei gestörtem Betriebe,
allgemeine Kenntniß der Konstruktion und der im Interesse der Betriebssicherheit nothwendigen
Erfordernisse für die Unterhaltung des Oberbaues, der Betriebsmittel, Weichen, Drehscheiben,
Schiebebühnen und der für die Unterhaltung und Wiederherstellung des Oberbaues (bzw. zer-
störter Geleise) erforderlichen Geräthschaften, einfachen Instrumente und Arbeiten.
XII. Stationsvorsteher (Stationsmeister, Bahnhofs-Inspektoren, Bahnhofsverwalter):
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mindestens zweijähriger Dienst als Stations-Assistenten (Nr. XI.),
Kenntniß der für den Stations= und Expeditionsdienst in Betracht kommenden Vorschriften des
Kassen= und Rechnungswesens,
4. Kenntniß der Einrichtungen des Verbands= und Tarifwesens der *½ Bahn und der
betheiligten Nachbarbahnen, sowie des Verhältnisses der Eisenbahn zur
ost und Telegraphen-=
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. Kenntniß der Bestimmungen hinsichtlich der Eisenbahnen im Gesetze über die Kriegsleistungen.
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XIII. Vokomotivführer:
. körperliche Rüstigkeit, insbesondere auch normales Hör= und Sehvermögen, »
.KenntnißderGegenständedesVolksxtnterrichts,itzöbesondereLesenundSchtecberhsowIFRechnen
der 4 Spezies, auch mit gewöhulichen und Dezimalbrüchen — und Fähigkeit, über einen Vor-
gang g; dem Dienstkreise eines Lokomotivführers eine schriftliche Anzeige in angemessener Form
zu erstatten.
allgemeine Kenntniß der Bearbeitung der verschiedenen beim Maschinenbau zu verwendenden
Metalle und Hölzer,
allgemeine Kenntniß der einfachen physikalischen Gesetze, namentlich über den Wasserdampf und
dessen Wirkungen,
spezielle Kenntniß der Lokomotive und ihrer einzelnen Theile, sowie
der Behandlung der Lokomotive während der Fahrt und im kalten Zustande ·
Kenntniß des Bahnpolizei= und des Betriebs-Reglements, der Vorschriften über den Rangir-
dienst, der Signalordnung und der zur Ausführung derselben auf der betreffenden Bahn
erlassenen Instruktion, der Dienstinstruktionen für Lokomotivführer und Heizer, für Stations=
vorsteher, Zugführer, Weichensteller, Bahnwärter und Vremser, soweit diese Reglements 2c.
den Dienstkreis des Lokomotirführers betreffen,
Kenntniß der zu befahrenden Strecken,
mindestens einjährige Beschäftigung in einer mechanischen Werkstatt und mindestens einjährige