Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1878. (55)

19. 
Regierungs-Blatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart Dienstag den 23. Juli 1878. 
  
Inhalt. 
Verfügung des Ministeriums des Innern, betressend die Verunreinigung des Branntweins durch Kupfer. — Vom 
18. Juli 1878. — Verfügung des Finanzministeriums, betreffend die Errichtung von Grenzsteuerämtern. — Vom 
8. Juli 1878. 
  
Versügung des Ministerinms des Innern, betreffend die Verunreinigung des Brauntweins durch 
tLupser. Vom 18. Juli 1878. 
Auf Grund des Strafgesetztuchs für das Deutsche Neich §. 367 Nro. 7 und des 
Gesetzes vom 27. Dezember 1771, betreffend Aenderungen des Polizeistrafrechts bei Ein- 
führung des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich Art. 28 und 32 Ziffer 5 wird mit 
Höchster Genehmigung Seiner Königlichen Majestät verfügt wie folgte 
. 1. 
Branntwein, welcher zum menschlichen Genuß bestimmt ist, darf keine Kupferauf- 
lösung enthalten. Wer solchen bereitet, feilhält oder verkauft, hat sich stets darüber zu 
vergewissern, daß derselbe von Kupferauflösung frei ist. 
S. 2. 
Ueber die Art und Weise, wie eine Kupferauflösung in dem Branntwein zu ver- 
hüten, zu entdecken und zu entfernen ist, enthält die hienach abgedruckte Belehrung die 
erforderliche Anleitung. Die K. Oberämter haben Sorge zu tragen, daß dieselbe durch
	        
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