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die Amtsblätter verbreitet wird. Auch haben sie bei Erlaubnißertheilung zum Ausschank
oder Kleinhandel mit Branntwein auf diese Belehrung hinzuweisen.
8. 3.
Falls Verdacht vorliegt, daß ein zum menschlichen Genuß bestimmter Branntwein-
vorrath durch Kupferauflösung verunreinigt ist, hat die Polizeibehörde eine amtliche Un-
tersuchung desselben zu bewerkstelligen.
Die Polizeibehörde hat darüber zu wachen, daß die Branntweinvorräthe, welche als
verunreinigt erfunden wurden, falls nicht deren Einziehung durch Strafurtheil erkannt
worden ist, entweder sofort gereinigt oder zum Genusse untauglich gemacht werden.
S. 4.
Branntweinbrennern, welche sich kupferner Kühlröhren bedienen, wird die beständige
Reinhaltung derselben zur Pflicht gemacht. Die Polizeibehörden haben dieselben bei je-
dem geeigneten Anlaß zur sorgfältigen Reinigung ihrer Destillirgeräthe nach jedem Brande
aufzufordern.
Stuttgart, den 18. Juli 1878.
Sick.
Belehrung
über die Mittel zu Berhütung, Entdeckung und Entfernung einer Verunreini-
gung des Branntweins durch Kupfer.
Verfaßt vom Königl. Medicinal-Kollegium.
1. Um eine Verunreinigung des Branntweins mit Kupfer zu verhüten, ist das sicherste
Mittel, den Helm der Destillirblase und die Kühlevorrichtung aus Zinn oder aus
gut verzinntem oder vernickeltem Kupfer herzustellen. Sind diese Theile aus un-
verzinntem oder unvernickeltem Kupfer gefertigt, so ist für sorgfältige Reinhal-
tung derselben zu sorgen. Zu dem Ende ist die Kühlvorrichtung so einzurichten,
daß sie im Innern leicht und vollständig gereinigt und ausgetrocknet werden kann,
sie ist nach jedesmaligem Gebrauch gut auszuwaschen und auszutrocknen, und vor
dem Gebrauch genau zu untersuchen, ob sich etwa Grünspan angesetzt hat.
Zweckmäßig wird der beim Brennen zuerst zu destillirende Branntwein, der Vorlauf,
für sich gesammelt und auf Kupfer geprüft.