Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1878. (55)

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Nach Maßgabe dieser Vorschriften wird in Betreff der Auszahlung der Entschädi- 
gungsgelder für Flurbeschädigungen Folgendes verfügt: 
1) Die Auszahlung geschieht: 
für den Kameralamtsbezirk Stuttgart durch das Kriegszahlamt in Stuttgart, 
7 7 r*l“ » Ludwigsburg durch die Garnison-Verwaltung Lud- 
wigsburg, 
„ „ » »TübingendurchdicGarnison-VerwaltungTübingen, 
»» » » Gmünd durch die Garnison-Verwaltung Gmünd, 
„ „ » »MergenthcimdurchdieGamisou-VerwaltungMer- 
gentheim, 
„ « »UlmdukchdieGarnison-VerwaltungUlm, 
»» » „ Weingarten durch die Garnison-Verwaltung Wein- 
garten, 
für die übrigen Kameralamtsbezirke je durch die betreffenden Staats-Kameralämter. 
2) Den genannten Garnison-Verwaltungen beziehungsweise den mit der Auszahlung 
beauftragten Kameralämtern übersendet das Kriegszahlamt mit der Summe der zu zah- 
lenden Entschädigungsbeträgez zugleich 
a) die betreffende Liquidation (Reichsgesetzblatt von 1875 S. 299) im Original oder 
in Abschrift, 
b) über jeden einzelnen in der Liquidation enthaltenen Entschädigungsbetrag einen 
Auszug aus der Liquidation, auf welchem der Forderungsberechtigte zu quit- 
tiren hat. 
3) Die oben Ziffer 2b genannten Auszüge werden von der Garnison-Verwaltung, 
beziehungsweise dem Kameralamt (im Kameralamtsbezirk Stuttgart durch das Kriegs- 
zahlamt selbst) den Ortsvorstehern der betreffenden Gemeinden übersandt. Die Orts- 
vorsteher sind verpflichtet, entweder in eigener Person oder in Beauftragung eines in 
öffentlichem Glauben stehenden Gemeindebediensteten auf jedem Auszug den darin be- 
zeichneten Empfangsberechtigten quittiren zu lassen, die Richtigkeit der Namensunterschrift 
desselben zu beurkunden und hierauf die beurkundete Quittung dem Empfangsberechtigten 
zu übergeben. Letzterem bleibt überlassen, das Geld entweder in eigener oder durch eine 
andere Person bei der Zahlungsstelle, (der Garnisonverwaltung, beziehungsweise dem 
Kameralamt, im Stadt= und Amtsbezirk Stuttgart dem Kriegszahlamt) gegen Aus-
	        
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