Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1878. (55)

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händigung der Quittung in Empfang zu nehmen. Als legitimirt zum Geldempfange 
gilt diejenige Person, welche die beurkundete Quittung übergibt. 
4) Mit der nach der Eingangs erwähnten Instruktion vom 2. September 1875 an 
die Interessenten zu erlassenden Aufforderung haben die Regierungs-Kommissäre unter 
Bezeichnung der Zahlungsstelle die Aufforderung zu verbinden, daß die Erhebung der 
Gelder bei dieser Stelle Seitens der Empfangsberechtigten auf Grund der denselben von 
den Ortsvorstehern oder deren Beauftragten ausgehändigten Quittungen baldmöglichst und 
längstens innerhalb eines Termins von 3 Wochen persönlich oder durch eine andere Per- 
son erfolgen soll. 
5) Sobald die Auszahlung vollständig bewirkt ist, senden die Garnison-Verwaltungen 
beziehungsweise Kameralämter die Liquidationen mit den beigefügten Quittungen an das 
Kriegszahlamt zurück. 
Sollten nach Verfluß von vier Wochen von dem Eintreffen der Gelder bei der Gar- 
nison-Verwaltung, beziehungsweise dem Kameralamt an, noch nicht alle Beträge erhoben 
worden sein, so sind zunächst jedenfalls die Quittungen für die bis dahin gezahlten Po- 
sten einzusenden. 
Zugleich hat die zahlende Kasse ernstlichst darauf hinzuwirken, daß die unbezahlt ge- 
bliebenen Beträge von den Forderungs-Berechtigten baldigst in Empfang genommen 
werden. 
Wenn wegen etwaiger Zahlungs-Rückstände namentlich mit Rücksicht auf den Rech- 
nungsabschluß-Termin des Kriegszahlamts besondere Maßregeln nothwendig werden soll- 
ten, so wird das Kriegszahlamt sich mit den zahlenden Kassen ins Benehmen setzen und 
dieselben um thunlichste Beseitigung der vorliegenden Anstände ersuchen. 
6) Die Kameralämter haben die ihnen vom Kriegszahlamt zur Bezahlung der Ver- 
gütungen für Flurbeschädigungen übersendeten Summen, sowie die ausbezahlten Einzel- 
beträge im Domanialhauptbuch unter der Rubrik „fremde Gelder“ in Einnahme be- 
ziehungsweise in Ausgabe zu verrechnen. 
Stuttgart, den 17. Juli 1878. 
Sick. Wundt. Renner.
	        
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