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Berechnung des Steuer-Abrechnungsbuchs mit dem Gewerbekataster und der in letzterem
für das laufende Steuerjahr enthaltenen Liquidation.
§. 13.
Bezüglich der örtlichen Steuersatzgeschäfte tritt, was die Grund= und Gefäll-
steuer betrifft, vorerst eine Aenderung nicht ein.
Bei der Gebäudestener liegt ob:
a) die alljährliche Berichtigung des Gebäudesteuerkatasters (Güterbuch oder Gebäude-
steuerrolle) in Betreff des Wechsels in der Person der Steuerpflichtigen auf Grund
der im Güterbuchsänderungsprotokoll vorgetragenen Besitzstandsveränderungen
wie bisher dem mit der Güterbuchsführung beauftragten Beamten (Gesetz vom
28. April 1873 Art. 84 Abs. 1),
h) der gesammten örtlichen Steuersatzbehörde (dem Ortsvorsteher beziehungsweise Hilfs-
beamten und den Steuersätzern) die Berichtigung der Steuerkapitale in Folge ent-
deckter Fehler oder eingetretener Veränderung der Steuerobjekte (Abgang und Zu-
wachs) durch Anfertigung der hiefür vorgeschriebenen Verzeichnisse, die vorläufige
Bestimmung der neuen Steueranschläge (Steuerkapitale) und die Vorlage des
Aenderungsverzeichnisses an das Bezirkssteueramt (Gesetz vom 28. April 1873
Art. 84 Abs. 2 und 3).
Bei der Gewerbesteuer fällt eine Mitwirkung der örtlichen Steuersatzbehörde
in Zukunft aus.
Stuttgart, den 3. August 1878.
Für den Staatsminister der Justiz:
Beyerle. Sick.
verfügung der Ministerien der Instiz und des Innern, betreffend die Abänderung der Vorschristen
der Ministerialverfügung vom 3. Dezember 1832 über den Eintrag des Brandversicherungs-
anschlags der Gebände in die Güterbücher. Vom 3. August 1878.
In Betreff des Eintrags der Brandversicherungsanschlöge der Gebäude in die
Güterbücher wird mit Höchster Ermächtigung Seiner Königlichen Majestät
vom 31. Juli 1878 verfügt wie folgt: