Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1878. (55)

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A. bei Hhaarwild. 
1) für Hirsche auf die Zeit vom 16. Oktober bis 30. Juni, 
2) für Damböcke auf die Zeit vom 16. November bis 30. Juni, 
3) für Thiere (Hirschkühe) auf die Zeit vom 1. Januar bis 15. Oktober, 
4) für Damgaisen auf die Zeit vom 1. Februar bis 15. Oktober, 
5) für Rehböcke auf die Zeit vom 1. Februar bis 31. Mai, 
6) für Rehgaisen auf die Zeit vom 1. Dezember bis 31. Oktober, 
7) für Wildkälber und Rehlitzen, d. h. für die noch im Kalenderjahr ihrer Geburt 
stehenden Jungen des Roth-, Dam= und Rehwildes auf das ganze Jahr, 
8) für Hasen auf die Zeit vom 1. Februar bis 15. August, 
9) für Dachse auf die Zeit vom 1. Februar bis 31. August. 
B. bei Federwild. 
1) für Auer= und Birkhahnen auf die Zeit vom 16. Mai bis 31. August, 
2) für Auer= und Birkhühner auf die Zeit vom 1. Januar bis 31. Oktober, 
3) für Hasel= und Feldhühner, sowie für Fasanen auf die Zeit vom 1. Dezember 
bis 15. August, 
4) für Wachteln auf die Zeit vom 1. März bis 15. August, 
5) für wilde Enten auf die Zeit vom 1. April bis 15. Juli, 
6) für wilde Tauben auf die Zeit vom 1. März bis 30. Juni, 
7) für Schnepfen und Bekassinen auf die Zeit vom 16. April bis 31. August 
je einschließlich der genannten Tage. 
Für einzelne Fälle von besonderer Natur bleibt dem Ministerium des Innern vor- 
behalten, dem zur Ausübung der Jagd Berechtigten das Erlegen oder Fangen einzelner 
Arten von Wild während der Hegezeit unter Beschränkung auf eine bestimmte Stückzahl 
und Festsetzung einer Frist für die Erlegung, ausnahmsweise zu gestatten. Wird eine 
solche Ermächtigung ertheilt, so ist auch der Verkauf und der Ankauf der auf Grund 
derselben erlegten Thiere erlaubt. 
§. 2. 
Das in §. 1 nicht namentlich aufgeführte Wild darf zu jeder Zeit des Jahres er- 
legt, gefangen, zum Verkauf gebracht oder angekauft werden. Uebrigens wird hinsichtlich
	        
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