Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1878. (55)

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des Verbotes, Eier oder Junge von jagdbarem Federwild auszunehmen, auf 8. 368 
Ziffer 11 des Strafgesetzbuches und hinsichtlich des Schutzes der Vögel auf Unsere 
Verordnung vom 16. August 1878 hingewiesen. 
Unsere Ministerien des Innern und der Finanzen sind mit der Vollziehung 
dieser Verordnung beauftragt. 
Gegeben Schloß Friedrichshafen, den 12. August 1878. 
Karl. 
Mittnacht. Renner. Geßler. Sick. 
Auf Befehl des Königs: 
Für den Kabinets-Chef: 
Griesinger. 
tKüönigliche Verordnung, betreffend den Schutz der Vögel. Vom 16. August 1878. 
Karl, oon Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Auf Grund des Artikels 12 Absatz 2 des Gesetzes vom 27. Oktober 1855, betref- 
fend die Regelung der Jagd, und unter Bezugnahme auf Artikel 40 des Gesetzes vom 
27. Dezember 1871, betreffend Aenderungen des Polizeistrafrechts bei Einführung des 
Strafgesetzbuchs für das deutsche Reich, verordnen und verfügen Wir hinsichtlich des 
Schutzes der Vögel nach Anhörung Unseres Staatsministeriums wie folgt: 
8. 1. 
Es ist zu jeder Zeit des Jahres verboten, Vögel der nachbezeichneten Arten zu fangen 
oder zu tödten, oder denselben zum Zweck des Fangens oder Tödtens nachzustellen. 
Diesen unbedingten Schutz genießen: 
alle Laubvögel und Grasmücken, 
die Erdsänger (Nachtigall, Roth= und Blaukehlchen und Sprosser), 
die Rohrsänger, 
die Schmätzer,
	        
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