Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1878. (55)

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wissenschaftliche oder sonstige besondere Zwecke vom Ministerium des Innern in einzelnen 
Fällen ertheilt werden. 
8. 8. 
Ermächtigungen zum Fangen oder zum Erlegen von Vögeln, welche vor dem Er- 
scheinen dieser Verordnung ertheilt worden sind, werden mit dem Ablauf des Jahres 1878 
hinfällig, wenn sie nicht vor diesem Zeitpunkt in Gemäßheit der obigen Bestimmungen 
(8. 2 Absatz 2, 8. 3 Absatz 2 und 3) erneuert werden. 
Unsere Staatsminister des Innern und der Finanzen sind mit der Vollziehung 
dieser Verordnung beauftragt. 
Gegeben Schloß Friedrichshafen den 16. August 1878. 
Karl. 
Mittnacht. Renner. Geßler. Sick. 
Auf Befehl des Königs: 
Für den Kabinets-Chef, 
Griesinger. 
Hekanntmachung der Ministerien des Kirchen- und Schulwesens und der Finanzen, betreffend eine 
neue Regelung der Pensionen der Binterbliebenen von Vorständen oder Lehrern an Unterrichts- 
Anstalten im Sinn des Art. 16 des Gesetzes A vom 6. Juli 1842. Vom 29. Juli 1878. 
Auf Grund des Art. 56 des Gesetzes vom 28. Juni 1876, betreffend die Rechts- 
verhältnisse der Staatsbeamten sowie der Angestellten an den Latein= und Realschulen 
sind die vorbezeichneten aus der Lehrerwittwenkasse zu reichenden Pensionen bis auf Wei- 
teres in nachstehender Weise geregelt worden. 
I. Die jährliche Pension einer Wittwe beträgt ordentlicherweise 500 — 
und in den ausnahmsweise noch vorkommenden Fällen, in welchen es sich um die Zugrund- 
legung eines pensionsberechtigten Einkommens des verstorbenen Lehrers unter 1200 -4 
handelt... 400½ 
II. Die Pension von 500 1 wird erhöht, wenn ein seit 1. Januar 1878 ge- 
storbener oder künftig mit Tod abgehender aktiver, quiescirter, oder pensionirter Lehrer
	        
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