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Bekanntmachung,
zur Ausführung des Gesetzes, betreffend den Spielkarten-Stempel.
Zur Ausführung des Gesetzes, betreffend den Spielkarten-Stempel, vom 3. Juli
1878 (Reichs-Gesetzblatt Seite 133) hat der Bundesrath nachstehende Vorschriften be-
schlossen:
I. (Zu §§. 1 und 2.)
Die Erhebung der Stempelabgabe von den im Bundesgebiet gefertigten Spielkarten,
sowie die Abstempelung derselben steht derjenigen Zoll= oder Steuerstelle zu, welcher die
steuerliche Aufsicht (§. 4) über die betreffende Fabrik von der obersten Landesfinanzbe-
hörde übertragen worden ist.
Ebenso haben die obersten Landesfinanzbehörden bezüglich der vom Auslande (ein-
schließlich des Großherzogthums Luxemburg und der österreichischen Gemeinde Jungholz)
in das Bundesgebiet eingehenden Spielkarten die Zoll= oder Steuerstellen zu bestimmen,
welche zur Erhebung der Stempelabgabe und zur Abstempelung befugt sind. Dieselben
sind durch das Reichs-Centralblatt bekannt zu machen.
Die zum Gebrauch als Oblaten eingerichteten Karten und die Kinderspielkarten, so-
fern die einzelnen Blätter nicht mehr als 35 Millimeter in der Höhe und 27 Millimeter
in der Breite messen, unterliegen der Stempelsteuer nicht.
II. (Zu §. 2.)
Die Abstempelung der Spielkarten erfolgt durch Stempelaufdruck mittels Maschine.
Der Stempelabdruck enthält den Reichsadler, die Angabe des Abgabenbetrages und
das Zeichen der Amtsstelle, welche die Abstempelung bewirkt hat.
Bei Vorlegung der einzelnen Kartenspiele zur Abstempelung müssen dieselben so ge-
packt sein, daß das zur Stempelung bestimmte Blatt oben aufliegt. Außerdem muß
jedes Spiel mit einem Umschlage versehen sein, der die Angabe der Blätterzahl enthält
und so einzurichten ist, daß das Kartenspiel vollständig zusammengehalten wird und daß
die vorschriftsmäßige Abstempelung des oben aufliegenden Blattes ohne Lösung des Um-
schlages bewirkt werden kann.
Im übrigen trifft der Reichskanzler die näheren Bestimmungen über die Form und
die Farbe des Kartenstempels, das abzustempelnde Kartenblatt und das Verfahren bei
der Abstempelung.