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den Bestimmungen, in den Zollausschlüssen nach den von den obersten Landesfinanzbe-
hörden zu erlassenden Vorschriften, und zwar auf Gefahr derjenigen Regierung, welche
den Kredit bewilligt.
V. (Zu §. 26.)
A. In den von der Zollgrenze ausgeschlossenen Theilen des Bundesgebiets ist die
Anmeldung der vom Auslande (Ziffer 1) eingehenden Spielkarten bei der nach Ziffer 1
zuständigen Steuerstelle schriftlich in zwei Exemplaren abzugeben. Sie muß die Anzahl,
die Zeichen und das Bruttogewicht der eingeführten Kolli, sowie die Anzahl und Blätter-
zahl der darin verpackten Kartenspiele, auch die Angabe enthalten, ob die letzteren
zum Verbleibe in den Zollausschlüssen, oder zur unmittelbaren Durchfuhr durch
dieselben, oder zur Aufnahme in ein Ausfuhrlager ungestempelter Spielkarten
bestimmt sind. Eine andere Disposition über die eingehenden Spielkarten ist unzulässig.
Die Frachtbriefe oder sonstigen Begleitpapiere sind mit der Anmeldung vorzulegen.
Die Amtsstellen, denen die Ueberwachung der Waareneinfuhr in die Zollausschlüsse
obliegt, haben jede Einfuhr von Spielkarten der zuständigen Steuerbehörde (Ziffer 1) so-
fort anzuzeigen.
1. Die zum Verbleibe in den Zollausschlüssen bestimmten Spielkarten sind sogleich
zu versteuern und abzustempeln. Das eine Exemplar der Anmeldung wird mit der
Steuerquittung versehen und dem Anmeldenden zurückgegeben.
Im übrigen finden die Vorschriften unter III. D. Abs. 2 und 3 Anwendung.
2. Die zur unmittelbaren Durchfuhr angemeldeten Spielkarten sind bis zum Wie-
derausgang aus den Zollausschlüssen in ununterbrochenem amtlichem Gewahrsam oder
unter amtlichem Verschluß zu halten. Die Hinterlegung oder Sicherstellung der Abgabe
kann dann unterbleiben, wenn der Anmeldende als sicher bekannt ist.
Die Wiederausfuhr gilt für bewirkt, wenn bei dem Uebergange der Kartenspiele in
das Zollgebiet die zuständige Zollabfertigungsstelle bescheinigt, daß ihr dieselben in der
angemeldeten Zahl und Blätterzahl, bezw. mit unverletztem Verschluß zur weiteren Ab-
fertigung vorgeführt worden sind, — bei dem Ausgange seewärts, wenn ein von dem Schiffs-
führer gezeichnetes Exemplar des Konnossements eingeliefert und da, wo ein Steuerposten
vorhanden, die Ausfuhr zugleich von diesem bescheinigt wird. Den mit der Ueberwachung
des Spielkartenstempels beauftragten Beamten steht es frei, von dem Verladen der Spiel-
karten Ueberzeugung zu nehmen.