Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1878. (55)

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Buche (8. 8) abzuschreiben, und in ein über den Einzelverkauf zu führendes Buch einzu- 
tragen, auch in letzterem mindestens täglich Gattung und Anzahl der abgesetzten Spiele 
anzuschreiben. Der erste Absatz des 8. 6 des Gesetzes findet auch auf den Einzelverkauf 
der Fabrikanten und die dazu bestimmten Lokale Anwendung. 
Versendungen einzelner Kartenspiele als Proben u. s. w. nach Orten außerhalb des 
Sitzes der Fabrik begründen die Anwendung der vorstehenden Vorschriften über den Ein- 
zelverkauf der Fabrikanten nicht. 
Anlage B. 
Bestimmungen 
über 
die Nachversteuerung der Spielkarten. 
1. Zuständig zur Erhebung der Nachsteuer ist bezüglich der Spielkartenfabriken 
die Stenerstelle, welche die steuerliche Aufsicht über dieselben zu führen hat. Im übrigen 
aber kann die Anmeldung und die Entrichtung der Nachstener bei jeder Reichsstenern er- 
hebenden Amtsstelle erfolgen, in deren Bezirke die betreffende Handelsniederlassung oder 
der Aufenthaltsort des Anmeldenden belegen ist, in den Zollausschlüssen bei den unter 
Ziffer I. der Ausführungsvorschriften bezeichneten Amtsstellen. 
2. Spielkartenfabrikanten, Spielkartenhändler und Inhaber öffentlicher Lokale haben 
ihren Vorrath an Spielkarten, den sie am 1. Jannar 1879 selbst in Gewahrsam oder 
Anderen in Gewahrsam gegeben haben, spätestens am 3. desselben Monats der zustän- 
digen Steuerbehörde schriftlich anzumelden und die Anzahl und Blätterzahl der Karten- 
spiele, sowie, ob dieselben ungestempelt oder mit welchem landesgesetzlichen Stempel sie 
versehen sind, im letzteren Falle auch die Gattung der Spielkarten nach der Bezeichnung 
in dem bisherigen landesgesetzlichen Tarife, anzugeben und außerdem zu erklären, welche 
Anzahl von Kartenspielen und mit welcher Blätterzahl 
a) sofort gestempelt, oder 
b) sofort aus dem Bundesgebiete ausgeführt, oder 
e) einstweilen bis zur Anusfuhr aus dem Bundesgebiete oder bis zur Abstempelung 
aufbewahrt werden soll. 
Die Anmeldung ist in zwei Exemplaren abzugeben und von dem Anmeldenden mit 
Namen und Wohnungsangabe zu unterzeichnen. 
3. Die zur Stempelung angemeldeten Spielkarten (20) sind der Steuerbehörde vor-
	        
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