Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1878. (55)

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zulegen und werden, nachdem die Uebereinstimmung mit der Anmeldung geprüft und fest- 
gestellt und die Reichsstempelabgabe, bezw. der etwaige Mehrbetrag derselben über die 
landesgesetzliche Steuer für die einzelnen mit einem landesgesetzlichen Stempelzeichen ver- 
sehenen Kartenspiele entrichtet worden ist, abgestempelt und dem Anmeldenden zur freien 
Verfügung überlassen. 
4. Mit einem landesgesetzlichen Stempelabdruck versehene Spielkarten sind in allen 
Fällen auf demjenigen Blatte mit dem Reichsstempel abzustempeln, auf welchem sich der 
landesgesetzliche Stempelabdruck befindet. Der letztere ist dabei, so weit es möglich ist, 
erkennbar zu erhalten. 
Die Lösung des Umschlags bei Spielkarten, welche in fabrikmäßiger Verpackung vor- 
gelegt werden, kann gefordert werden, wenn es zur Feststellung des Steuerbetrags erforder- 
lich ist, oder der Verdacht einer beabsichtigten Täuschung vorliegt. 
Die Karten sind mit demjenigen Reichsstempel zu versehen, welcher nach ihrer Blätter- 
zahl erforderlich ist. 
5. Die Kartenspiele, welche sofort aus dem Bundesgebiete ausgeführt werden sollen 
(25), werden unter Aufsicht der Steuerstelle verpackt und sind zu diesem Behufe zur Amts- 
stelle zu schaffen. Demnächst erfolgt die Verschlußanlage und Abfertigung zur Ausfuhr 
nach Maßgabe der Ausführungsvorschriften unter Ziffer III und V bezw. des §. 7 des 
Regulativs über den Betrieb der Spielkartenfabriken. 
6. Die Menge der Spielkarten, welche einstweilen aufbewahrt werden sollen (2c), 
ist in den Spielkartenfabriken nach Zahl und Blätterzahl der Spiele durch die mit der 
steuerlichen Aufsicht über dieselben beauftragten Amtsstellen festzustellen, die Eintragung 
in das betreffende Buch (Regulativ (§. 8) zu bewirken und es sind die Kartenspiele, sowie 
die überzähligen und Ausschußblätter in die hierfür bestimmten Behältnisse unter Ver- 
schluß des Fabrikanten zu bringen (Regulativ §§. 5 und 9). 
Bei den Spielkartenhändlern und Inhabern öffentlicher Lokale sind die zur einst- 
weiligen Aufbewahrung bestimmten Karten nach Feststellung der Richtigkeit der Anmeldung 
entweder in ein verschließbares festes Gelaß oder in verschließbare Kolli verpackt unter 
amtlichen Verschluß zu nehmen. Nach Ermessen der Steuerbehörde kann die Sicher- 
stellung des Stempels für diese Karten gefordert werden. Die Art der Ausführung ist 
auf der Anmeldung oder in besonderer Verhandlung anzugeben und die Richtigkeit der 
Angabe von dem Anmeldenden durch Unterschrift anzuerkennen. 
Das weitere Verfahren richtet sich nach 3 bezw. 5.
	        
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