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Bekanntmachung.
Im Verfolg der Bekanntmachungen vom 23. Jannar und 14. März d. J. (Seite 50
und 145) wird hierunter ein Nachtrags-Verzeichniß solcher höheren Lehranstalten veröffent-
licht, welche nach §. 90 Theil 1. der deutschen Wehrordnung vom 28. September 1875
zur Ausstellung gültiger Zeugnisse über die wissenschaftliche Befähigung für den einjährig-
freiwilligen Militärdienst berechtigt sind.
Berlin, den 25. September 1878.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Eck.
Nachtrags-Verzeichniß
solcher höheren Lehranstalten, welche zur Ausstellung gültiger Zeugnisse
über die wissenschaftliche Befähigung für den einjährig-freiwilligen
Militärdienst berechtigt sind.
A. Lehraustalten, bei welchen der einjährige, erfolgreiche Besuch der zweiten Klasse zur
Darlegung der wissenschaftlichen Befähigung genügt.
a. Gymnasten.
I. Königreich Preußen. 3 das Gymnasium zu #
- ««·.- · - ei ronn,
Provinz Brandenburg. — % Rottweil,
1. Das Gymnasium zu Fürstenwalde (isber Pro- *6. " Tübingen,
gymnasium. B. a. I. 4. des Verzeich= 7. OD .Ulm
nisses vom 23. Januar d. 5). (A. a. IV. 2—5, 7, 10, 11 des Ver-
Provinz Hannover. zeichnisses vom 23. Januar d. J.).
2. Das n Wilhelms-Gymnasium zu Hannover.
.Königreich Württemberg. . Elsaß-Lothringen.
v1. ½ Emmmofun zu Ehingen, * Das ½ ##% Nulbausen
Ellwangen, (A. 5. ebenda).
*) Die mit einem “ bezeichneten Gymnasien und Progymnasien (A. a. und B. a.) sind befugt, gültige Zeug-
nisse Über die wissenschaftliche Befähigung für den einjährig-freiwilligen Militärdienst auch ihren von der Theilnahme
am Unterrichte in der griechischen Sprache dispensirten Schülern zu ertheilen, insofern letztere an dem für je-
nen Unterricht eingeführten Ersatzunterrichte regelmäßig theilgenommen und entweder die Sekunda absoloirt oder
nach mindestens einjährigem Besuche derselben auf Grund einer besonderen Prüfung ein Zeugniß des Lehrerkolle-
giums über genügende Aneignung des entsprechenden Lehrpensums erhalten haben.