Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1878. (55)

228 
Bekanntmachung. 
Im Verfolg der Bekanntmachungen vom 23. Jannar und 14. März d. J. (Seite 50 
und 145) wird hierunter ein Nachtrags-Verzeichniß solcher höheren Lehranstalten veröffent- 
licht, welche nach §. 90 Theil 1. der deutschen Wehrordnung vom 28. September 1875 
zur Ausstellung gültiger Zeugnisse über die wissenschaftliche Befähigung für den einjährig- 
freiwilligen Militärdienst berechtigt sind. 
Berlin, den 25. September 1878. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Eck. 
Nachtrags-Verzeichniß 
solcher höheren Lehranstalten, welche zur Ausstellung gültiger Zeugnisse 
über die wissenschaftliche Befähigung für den einjährig-freiwilligen 
Militärdienst berechtigt sind. 
A. Lehraustalten, bei welchen der einjährige, erfolgreiche Besuch der zweiten Klasse zur 
Darlegung der wissenschaftlichen Befähigung genügt. 
a. Gymnasten. 
  
I. Königreich Preußen. 3 das Gymnasium zu # 
- ««·.- · - ei ronn, 
Provinz Brandenburg. — % Rottweil, 
1. Das Gymnasium zu Fürstenwalde (isber Pro- *6. " Tübingen, 
gymnasium. B. a. I. 4. des Verzeich= 7. OD .Ulm 
nisses vom 23. Januar d. 5). (A. a. IV. 2—5, 7, 10, 11 des Ver- 
Provinz Hannover. zeichnisses vom 23. Januar d. J.). 
2. Das n Wilhelms-Gymnasium zu Hannover. 
.Königreich Württemberg. . Elsaß-Lothringen. 
v1. ½ Emmmofun zu Ehingen, * Das ½ ##% Nulbausen 
Ellwangen, (A. 5. ebenda). 
*) Die mit einem “ bezeichneten Gymnasien und Progymnasien (A. a. und B. a.) sind befugt, gültige Zeug- 
nisse Über die wissenschaftliche Befähigung für den einjährig-freiwilligen Militärdienst auch ihren von der Theilnahme 
am Unterrichte in der griechischen Sprache dispensirten Schülern zu ertheilen, insofern letztere an dem für je- 
nen Unterricht eingeführten Ersatzunterrichte regelmäßig theilgenommen und entweder die Sekunda absoloirt oder 
nach mindestens einjährigem Besuche derselben auf Grund einer besonderen Prüfung ein Zeugniß des Lehrerkolle- 
giums über genügende Aneignung des entsprechenden Lehrpensums erhalten haben.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.