Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1878. (55)

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Diese Anstalten dürfen dergleichen Zeugnisse nur denjenigen ihrer Schüler ertheilen, 
welche eine, auf Grund eines von der Aufsichtsbehörde genehmigten Reglements in Gegen- 
wart eines Regierungs-Kommissars abzuhaltende Entlassungsprüfung bestanden haben. 
Berlin, den 25. September 1878. 
Der Reichskanzler. 
In Verlretung: 
Eck. 
Nachtrags-Verzeichniß. 
* l. Köntgreich Preußen. II. Herzogthum Sachsen-Alteunburg. 
1. Die Landwirthschafts-Schule zu Brieg, Die Lehr= und Erziehungs-Anstalt des Dr. Siegfried 
- 2 Herford, Schaffner zu Gumperda bei Kahla. 
- Lilbesbeim, 
iegnitz, 
. Marienburg 
(Westpreußen). 
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1 
Versügung der Ministerien des Kirchen- und Schulwesens, betreffend den Kostenersatz 
der Konvikts-Böglinge. Vom 24. September 1878. 
In Ergänzung des §. 17 der Ministerial-Verfügung vom 4. Mai 1859, betreffend 
die Verhältnisse bei den niederen katholischen Konvikten in Ehingen und Rottweil (Reg.-Bl. 
S. 70), und des §. 17 der Ministerial-Verfügung vom 12. Oktober 1859, betreffend die 
organischen Bestimmungen für das Wilhelmsstift in Tübingen (Reg.-Bl. S. 141) wird, 
zufolge Höchster Genehmigung Seiner Königlichen Majestät vom 22. dieses Mo- 
nats, hiemit Nachstehendes verfügt: 
8. 1. 
Gesuchen um Entlassung aus dem Konviktsverbande, bei welchen in Gemäßheit 
der bestehenden Vorschriften die Verpflichlung zum Kostenersatze zutrifft, wird in der Re- 
gel-nur gegen baare Entrichtung der tarifmäßigen Ersatzsumme oder gegen Bestellung ei-
	        
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