Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1878. (55)

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Unsere Staatsminister der Justiz, der auswärtigen Angelegenheiten, des Innern, 
des Kirchen= und Schulwesens und der Finanzen sind mit der Vollziehung dieser Ver- 
ordnung beauftragt. 
Gegeben Schloß Friedrich shafen, den 27. Oktober 1878. 
Karl. 
Mittnacht. Renner. Geßler. Sick. 
Versügung der Ministerien des Innern und der Finanzen, betreffend die Einführung neuer Formulare 
zu den von den Gberämtern auszustellenden Legitimationsscheinen für den Gewerbebetrieb im 
Umherziehen. Vom 26. Oktober 1878. 
Nachdem durch Beschluß des Bundesraths vom 21. Juni 1878 neue, in sämmtlichen 
Staaten des Deutschen Reiches gültige Formulare für Legitimationsscheine zu dem nicht 
auf den Wohnort und dessen Umgegend beschränkten Gewerbebetrieb im Umherziehen ein- 
geführt worden sind, haben die Oberämter diese neuen Formulare vom 1. Jannar 1879 
ab an Stelle der durch §. 6 Ziff. 1 bis 3 der Ministerial-Verfügung vom 29. November 
1877, betreffend die Ausführung des Titels III. der Deutschen Gewerbe-Ordnung vom 
21. Juni 1869 über den Gewerbebetrieb im Umherziehen eingeführten Formulare A. B. 
und C in Gebrauch zu nehmen und zwar in der Weise, daß künftig 
1) Formular A für Musik-Aufführungen, Schuustellungen, theatralische Vorstellun- 
gen und für das Darbieten sonstiger Lustbarkeiten (§.59 der Deutschen Gewerbe- 
Ordnung) und zwar sowohl für Reichsangehörige als für Ausländer, 
2) Formular B als regelmäßiger Legitimationsschein für Reichsangehörige überall da, 
wo nicht eines der anderen Formulare vorgeschrieben ist, 
3) Formular C für jede Art des von Ausländern im Umherziehen betriebenen Ge- 
werbes, mit Ausnahme der in Ziff. 1 oben bezeichneten, 
zu verwenden ist. 
Außer dem Namen, der Heimat, dem Alter und der Gestaltsbezeichnung der geneh- 
migten Begleiter ist künftig auch die Unterschrift der Letzteren in den Legitimationsschein 
aufzunehmen.
	        
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