Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1878. (55)

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Die Beurkundung über die Veranlagung zur Gewerbesteuer ist bei den Formularen 
A und C auf Bl. 8, bei Formular B auf Bl. 2 einzusetzen. 
Hienach werden die §. 5, §. 6 Ziffer 1—3, und §. 25 Abs. 2 der erwähnten Mini- 
sterialverfügung vom 29. November 1877 ergänzt, beziehungsweise abgeändert. 
Stuttgart, den 26. Oktober 1878. 
Sick. Renner. 
Versügung des Alinisterium des Innern, betreffend die Ausführung des Gesetzes gegen die gemein- 
gesährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 18786. Vom 25. Oktober 1878. 
Zu Ausführung des Gesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der So- 
zialdemokratie vom 21. Oktober 1878 (Reichsgesetzblatt Nro. 34) wird hiemit Nachstehen- 
des bekannt gemacht: 
Im Sinne dieses Gesetzes sind unter der Bezeichnung „Landespolizeibehörde“ 
die K. Kreisregierungen, unter der Bezeichnung „Polizeibehörde“ in §. 10 des Ge- 
setzes die Ortsvorsteher, 
im §. 15 des Gesetzes die K. Stadtdirektion Stuttgart und die K. Oberämter und 
außerhalb des Sitzes derselben die Ortsvorsteher, 
im §. 28 Ziff. 1 des Gesetzes die K. Stadtdirektion Stuttgart und die K. Ober- 
ämter zu verstehen. 
Für Verbote nach Maßgabe des §. 16 des Gesetzes sind die Ortsvorsteher zuständig. 
Stuttgart, den 25. Oktober 1878. Sic 
ick. 
Versügung des Ministeriums des Kirchen- und Schulwesens, betreffend die Organisation der forftlichen 
Versuchestation in gohenheim. Vom 14. Oktober 1878. 
An der Stelle der Verfügung des Ministeriums des Kirchen= und Schulwesens vom 
11. Juni 1872, betreffend die Einrichtung einer forstlichen Versuchsstation in Hohenheim 
und die Organisation derselben (Reg. Blatt S. 228 ff.) wird, im Einverständnisse mit dem
	        
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