Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1878. (55)

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g. 5 Abs. 2 und §. 7 Abs. 2) zu treten haben, wird von der K. Forstdirektion im Ein- 
vernehmen mit dem betreffenden Versuchsdirigenten durch besondere Verfügung bestimmt. 
8. 9. 
Die forstliche Versuchsstation in Hohenheim tritt nicht nur mit der Staatsforstver- 
waltung in Verbindung, sondern auch mit Privatwaldbesitzern, welche Versuche anzu- 
stellen geneigt sind. 
Stuttgart, den 14. Oktober 1878. 
Geßler. 
Sehanntmachung der K. Kommission für die Erziehungshäuser, betreffend die Verlegung des Termins 
für Einsendung der Kirchenopfer an die Staatswaisenhäuser. Vom 14. Oktober 18798. 
Infolge der Verlegung des Staatsrechnungstermins auf den 1. April ist auch eine 
Abänderung des bisherigen Einlieferungstermins Georgii für die den Staatswaisenhäu- 
sern Stuttgart mit Markgröningen und Ochsenhausen nach der diesseitigen Bekanntmachung 
vom 5. November 1873 (Reg. Blatt S. 412) zukommenden Opfergelder nothwendig ge- 
worden. 
Demgemäß wird im Einverständniß mit den Oberkirchenbehörden nach Genehmigung 
des K. Ministeriums des Kirchen= und Schulwesens vom 8. d. M. hiemit angeordnet, 
daß die ersammelten Opfer nunmehr jedes Jahr und heuer erstmals auf den 1. Dezem- 
ber von den Pfarrämtern an die Dekanatsstellen abzuliefern und von diesen innerhalb der 
folgenden vierzehn Tage an die betreffende Waisenhausverwaltung einzusenden sind. 
Stuttgart, den 14. Oktober 1878. 
Gerok. 
Die am 21. Ollober d. J. zu Berlin ausgegebene Nummer 33 des Neichs gesehölattes enthält: 
Bekanntmachung, betreffend Bevollmächtigte zum Bundesrath.. Vom 8. Oltober 187 
Bekanntmachung, betreffend den Aufruf und die Einziehung der Einhundertmarknoten der Rostocker 
Bank. Vom 19. Oktober 1878. 
Die am 22. Oktober zu Berlin ausgegebrne Nummer 34 des Reichsgesetzblattes enthält: 
Gesetz gegen die grbeengesahriche Bestrebungen der Sozialdemokratie. Vom 21. Oltober 1878. 
Gedruckt bei R. Hasselbrink. (Chr. Scheufele.) 
 
	        
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