Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1878. (55)

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Formular VI. 
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Bemerkungen. 
I. In die Liste für Wiederimpfungen sind aufzunehmen: ½ 
1. die aus der vorjährigen Liste für Wiederimpfungen zu übertragenden, in Spalte 27 derselben ver- 
merkten Wiederimpfpflichtigen; ç 
2. sämmtliche Zöglinge der im Impfbezirke befindlichen öffentlichen Lehranstalten und Privatsch= 
len mit Ausnahme der Sonntags= und Abendschulen, welche während des Geschäftsjahres das 
12. Lebensjahr zurücklegen, gleichviel ob dieselben bereits angeblich oder wirklich innerhalb der 
vorhergehenden 5 Jahre mit Erfolg wiedergeimpft sind, oder die natürlichen Blattern überstan- 
den haben. Ob eine von diesen beiden letzteren Thatsachen vorliege, muß der Impfarzt durch 
Kenntnißnahme der bezüglichen ärztlichen Zeugnisse beziehungsweise durch eigene Untersuchung 
feststellen und im Bejahungsfalle in den bezüglichen Spalten des Listenformulars verzeichnen. 
II. In Spalte 8 ist ein zutragen: 
1. bei Impfung mit Menschenlymphe von Körper zu Körper der Vor= und Zuname des Abimpflings; 
2. bei Impfung mit aufbewahrter Menschenlymphe der Name desjenigen Instituts oder desjenigen 
Impfarztes, von welchem die Lymphe bezogen wurde. Hatte der eintragende Impfarzt die in 
aufbewahrtem Zustande gebrauchte Lymphe von einem einzelnen Kinde entnommen, so ist der 
Name dieses Kindes einzutragen; hatte er sie von mehreren Kindern entnommen und zunächst 
aufbewahrt, so ist der Name des Impfarztes in diese Spalten einzutragen; 4 
3. bei Impfung mit Thierlymphe ist der Name desjenigen Instituts oder derjenigen Privatperson 
einzutragen, von welchem das zur Abimpfung benutzte Thier oder die aufbewahrte Lymphe be- 
zogen wurde. 
II. In die Spalte 27 sind einzutragen: 
alle nicht zur Nachschau vorgestellten und daher in Spalte 16 mit „Nein“ verzeichneten Kinder; 
alle zum ersten oder zum zweiten Male, aber nicht die zum dritten Male ohne Erfolg geimpften Kin- 
der (entnehmbar aus den Spalten 6 und 17); 
# alle wegen Nichtauffindbarkeit oder zufälliger Ortsabwesenheit nichtgeimpften (Spalte 22), auf 
Grund äxztlichen Zeugnisses zurückgestellten (Spalte 25) oder der Impfung vorschriftswidrig ent- 
zogenen (Spalte 26) Kinder. » 
IV. Jede von der Entwickelung mindestens einer wohlausgebildeten Vaccinepustel gefolgte Impfung ist 
als eine solche „von Erfolg“ zu verzeichnen. * 
Bei der Wiederimpfung treten nicht immer Pusteln auf, welche mit allen karakteristi- 
schen Merkmalen versehen sind. Als Wiederimpfung von Erfolg ist eine solche anzusehen, nach 
welcher sich am Tage der Nachschau mindestens eine mehr oder weniger eingetrocknete Pustel 
oder die Borke von einer oder mehreren rasch in ihrer Entwickelung verlaufenen Pusteln vorfindet. 
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