272
A) für dasjenige Salz, welches zu landwirthschaftlichen oder gewerblichen Zwecken
von den Salzwerkebesitzern auf Vorrath bereitet oder das an Salzhändler zum
weiteren Vertrieb überlassen werden soll (das sogenannte Handelssalz), und zwar:
a) bei dem zur Viehfütterung bestimmten Salz
aa) aus Siedesalz: , pCt. Eisenoxyd und , pCt. Pulver aus Wermuths-
kraut von der hienach (bb) näher bezeichneten Art,
bb) aus Steinsalz: 3/8 pCt. Eisenoxryd) und ¼ pCt. Wermuthskrautpulver,
dessen Bereitung nach Maßgabe der Bestimmungen in Anlage 4 steuer-
amtlich überwacht, dessen Identität bis zum Augenblicke der Verwen-
dung durch amtlichen Verschluß festgehalten und bei dessen Verwendung
seit der Einlagerung des rohen Krauts ein Zeitraum von zwei Jahren
noch nicht verflossen ist.
b) bei den sogenannten Viehsalz-Lecksteinen
aa) aus Siedesalz: ¼/ pCt. Eisenoxyd und / péEt. Holzkohlenpulver;
bb) aus Steinsalz! 86 pCt. Eisenoryd und ½ pCt. Holzkohlenpulver;
c) bei dem Düngesalz: 1 pCt. Ruß;
d) bei dem für gewerbliche Zwecke bestimmten Salz:
aa) aus Siedesalz: entweder ½ pCt. Thran und ½/6 pCt. Eisenoxyd oder
½ pCt. Thran und ¼ pCt. Kienruß.
bb) aus Steinsalz: entweder ½ pCt. Thran und 3/8 pCt. Eisenoxyd oder 1½ pCt.
Thran und ⅜/ pCt. Kienruß.
für dasjenige, zu gewerblichen Zwecken oder zur Düngung bestimmte Salz, wel-
ches nach vorheriger Denaturirung auf einem inländischen Salzwerke oder bei
einem Zoll= oder Steueramte auf Bestlellung zur eigenen Verwendung unmittel-
bar bezogen, oder das in den Gewerbsräumen des Empfängers unter amtlicher
Aufsicht denaturirt werden soll (das sogenannte Bestellsalz), nach Wahl der
Betheiligten eines der vorstehend unter A. c und d angegebenen Denaturirungs-
mittel, oder, wenn diese Mittel in Rücksicht auf die beabsichtigte Verwendung des
Salzes für die Denaturirung desselben nicht geeignet sind, eines der nachstehend
angegebenen Denaturirungsmittel:
a) 1 pCt. Braunstein,
b) 1 „ Schmalte,
8