Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1878. (55)

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5. 
Der Unternehmer hat der Steuerstelle, zu deren Bezirk die Anlage gehört, bezüglich jeder zur Ver- 
arbeitung bestimmten Post Wermuthkraut anzumelden: 
a) die Zeit des Bezugs, Namen und Wohnort des Lieferanten; 
b) Zahl und Zeichen der Kolli und deren Gewicht; 
) Die Zeit des Beginns und der voraussichtlichen Beendigung der Verarbeitung, — sofern eine Post 
nicht auf einmal zur Verarbeitung gelangt, — auch das Gewicht der Theilpost. 
6. 
Bevor Wermuthkraut in die Gewerbsräume aufgenommen werden darf, muß dasselbe einer sorg- 
fältigen amtlichen Prüfung unterworfen werden; die Prüfung erstreckt sich auf den Inhalt aller Kolli und 
ist nach Maßgabe der von der Direktivbehörde zu ertheilenden Anleitung darauf zu richten, daß die Waare 
in nicht zerkleinertem, echtem, unverdorbenem, insbesondere nicht entöltem Wermuthkraut ohne Beimischung 
anderer Stoffe (Pflanzen, Erde u. s. w.) besteht und in jeder Beziehung zur Herstellung eines wirksamen 
Denaturirungsmittels geeignet ist. Soweit thunlich, hat ein Oberbeamter an der Prüfung theilzunehmen. 
In Zweifelsfällen kann die Direktivbehörde auf Kosten des Unternehmers technische Untersuchung 
durch Sachverständige anordnen. 
Wermuthkraut, welches den Anforderungen nicht entspricht, ist zurückzuweisen. Der Befund ist 
auf der Anmeldung zu bescheinigen und das Kraut von der Prüfung ab unter amtlichem Verschluß 
zu halten. 
7. 
Jede Post ist von den anderen gesondert zu lagern und gelangt, soweit die Steuerstelle nicht Aus- 
nahmen zuläßt, nach der Zeitfolge der Einlagerung zur Verarbeitung, die unter ununterbrochener amtlicher 
Aussicht zu erfolgen hat. 
In Bezug auf das Maß der Zerkleinerung muß das Pulver einem vom Reichskanzler-Amt fest- 
zustellenden Muster entsprechen. 
Das gewonnene Pulver ist, nach erfolgter Prüfung und Verwiegung in verschlußfähige und be- 
zeichnete Fässer zu verpacken und in dem Lager gesondert von anderen Posten niederzulegen. 
Ueber das Gewicht des gewonnenen Pulvers, sowie Zahl, Zeichen, Brutto= und Nettogewicht der 
Fässer, in die dasselbe verpackt ist, ist der Steuerstelle eine mit der Bescheinigung des überwachenden 
Steuerbeamten versehene Anmeldung zu übergeben. 
# 8. 
Die Versendung von Wermuthpulver zu Denaturirungszwecken ist unter Nachweisung der Be- 
stellung der Steuerstelle anzumelden. Dieselbe legt die zu versendenden Fässer unter Verschlaß und er- 
theilt auf die Steuerstelle, in deren Bezirk die Verwendung erfolgen soll, einen Transportschein nach dem 
— mliegenden Muster.
	        
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