Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1878. (55)

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II. Arbeitsbücher. 
S. 3. 
Eines Arbeitsbuches bedürfen die aus der Volksschule (d. h. der gewöhnlichen 
Werktagsschule mit Ausnahme der Fortbildungs= und ähnlichen Schulen) entlassenen ge- 
werblichen Arbeiter unter 21 Jahren ohne Unterschied des Geschlechts. 
Ob die Arbeiter ausdrücklich als „Gesellen, Gehülfen, Lehrlinge oder Fabrikarbeiter“ 
angenommen sind, oder nur thatsächlich als solche beschäftigt werden, ob sie von Hand- 
werkern oder von größeren Gewerbe-Unternehmern angenommen sind, ob sie in deren Be- 
hausung, ob sie in Werkstuben, Werkstätten, in Fabriken, im Freien insbesondere auch 
auf Bauplätzen und bei Bauten arbeiten, ist unerheblich. 
Die Arbeiter in Hüttenwerken, in Bauhöfen und Werften gehören zu den gewerb- 
lichen Arbeitern und sind demnach zur Führung eines Arbeitsbuches verpflichtet. 
S. 4. 
Von der Verpflichtung zur Führung eines Arbeitsbuches sind ausdrücklich entbunden 
1) Arbeiter unter 14 Jahren, welche nach Bestimmung des Gesetzes eine Arbeits- 
karte zu führen haben; (zu vergleichen unten §. 14). 
2) Gehülfen und Lehrlinge in Apotheken und Handelsgeschäften. 
S. 5. 
Zu den gewerblichen Arbeitern im Sinne des Gesetzes sind unter Anderen nicht 
zu rechnen und zur Führung eines Arbeitsbuches nicht verpflichtet: 
1) Kinder, welche bei ihren Eltern und für diese und zwar nicht auf Grund eines 
Arbeitsvertrages mit gewerblichen Arbeiten beschäftigt sind; 
2) Personen, welche im Gesindedienstverhältnisse stehen; 
3) die mit gewöhnlichen auch außerhalb des Gewerbes vorkommenden Arbeiten be- 
schäftigten Taglöhner und Handarbeiter; 
4) Personen, die in der Stellung von Angestellten (Geschäftsführer, Buchführer, 
Werkmeister und dergleichen) in gewerblichen Betrieben beschäftigt werden. 
S. 6. 
Personen, welche nach der Auffassung der Behörde vermöge der Art ihrer Beschäf- 
tigung eines Arbeitsbuches nicht bedürfen, ist die Ausstellung eines solchen, wenn sie be- 
antragt wird, nicht zu verweigern.
	        
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