Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1878. (55)

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anzuzeigen, worauf von jener Behörde bei dem bezüglichen früheren Eintrage in ihrem 
Verzeichnisse der Arbeitsbücher unter der Spalte „Bemerkungen“ die Ausstellung eines 
neuen Arbeitsbuches vorzumerken ist. 
Die Ausstellung eines neuen Arbeitsbuches kann auch dann nicht verweigert wer- 
den, wenn das frühere Arbeitsbuch von dem Inhaber absichtlich unbrauchbar gemacht oder 
vernichtet ist. In diesem Falle ist aber die Bestrafung des Arbeiters nach Maßgabe des 
§. 150, Ziffer 3 des Gesetzes herbeizuführen. 
8. 13. 
Die Ausstellung der Arbeitsbücher hat kosten= und stempelfrei. zu erfolgen. Nur für 
die Ausstellung eines neuen Arbeitsbuches an Stelle eines unbrauchbar gewordenen, ver- 
loren gegangenen oder vernichteten kann eine Gebühr bis zum Betrage von 50 Pfennig von 
dem Arbeiter (Ges. §. 109) oder Arbeitgeber (Ges. §. 112) erhoben werden. 
Die Höhe dieser Gebühr wird vom Gemeinderathe bestimmt. 
Dieselbe fließt in diejenige Kasse, welche die Kosten der Anschaffung der Arbeits- 
bücher bestreitet; doch bleibt dem Gemeinderath überlassen zu beschließen, daß die Gebühr 
ganz oder theilweise dem die Arbeitsbücher ausstellenden Beamten zukommen solle. 
III. Arbeitskarten. 
S. 14. 
Einer Arbeitskarte bedürfen alle Kinder unter 14 Jahren, welche in Fabriken, in 
Werkstätten, in deren Betriebe eine regelmäßige Benützung von Dampfkraft stattfindet, 
in Hüttenwerken, Bauhöfen und Werften, sowie in Bergwerken, Salinen, Aufbereitungs- 
anstalten, unterirdisch betriebenen Brüchen und Gruben beschäftigt werden. (Ges. S. 137, 
Abs. 1, §. 154, Abs. 2 u. 3.). Auch diejenigen derselben, welche vor zurückgelegtem 14. 
Lebensjahre aus der Schule entlassen werden, bedürfen bis zur Erlangung dieses Alters 
nur einer Arbeitskarte und nicht auch eines Arbeitsbuchs (Ges. §. 107, Abs. 2 vergl. mit 
§. 137, 2. Satz). 
Für Kinder, welche das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen Arbeits- 
karten nicht ausgestellt werden. (Ges. §. 135, Abs. 1). 
§. 15. 
Für die auszustellenden Arbeitskarten sind Formulare zu benützen, welche in Format, 
Papier und Druck mit dem jeder Gemeinde zugestellten Muster-Exemplar übereinstimmen.
	        
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