Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1878. (55)

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der zu beseitigen oder einen zur Verhütung von Unglücksfällen erforderlichen außerordent- 
lichen Betrieb zu ermöglichen. Werden in Fällen dieser Art Ausnahmen für länger 
als vierzehn Tage beantragt, so hat die Ortspolizeibehörde zwar schleunigst an das Ober- 
amt zu berichten, kann aber die ihr erforderlich erscheinenden Ausnahmen vorläufig bis 
zur Dauer von vierzehn Tagen gestatten. 
4) Werden die Ausnahmen nur beantragt, um den durch die Unterbrechung verur- 
sachten Verlust an Betriebszeit wieder einzubringen, so hat die Ortspolizeibehörde stets 
die Entscheidung des Oberamts einzuholen. Sie hat zu dem Ende die Thatsachen, auf 
welche sich der Antrag stützt, insonderheit auch den Verlust an Betriebszeit, welcher dem 
Unternehmer durch die Unterbrechung erwachsen ist, festzustellen und die darüber aufge- 
nommenen Verhandlungen mit ihrem gutächtlichen Berichte dem Oberamt vorzulegen. 
5) Letzteres hat, soweit die Ausnahmen für einen vier Wochen nicht übersteigenden 
Zeitraum beantragt werden, über den Antrag die Entscheidung zu treffen, und zwar, 
sofern es ohne Verzögerung derselben thunlich ist, nach Anhörung des zuständigen, in 
Gemäßheit des §. 1395 des Gesetzes angestellten Aufsichtsbeamten. 
6) Bei Bemessung der zu gestattenden Ausnahmen ist darauf zu sehen, daß dieselben 
nicht über das Maß hinausgehen, welches durch die Dringlichkeit des Bedürfnisses geboten 
und mit Rücksicht auf die Gesundheit der jugendlichen Arbeiter zulässig erscheint, und 
daß sie nicht für längere Zeit gestattet werden, als zur Beseitigung der Betriebsstörung 
oder zur Abwendung eines Unglücksfalles oder zur Einbringung der verlorenen Betriebs- 
zeit erforderlich ist. 
7) Die Verfügungen, wodurch Auträge auf Gestattung von Ausnahmen genehmigt 
werden, sind schriftlich zu erlassen und müssen die gestatteten Ausnahmen, sowie deren 
Dauer genau angeben. Die Ortspolizeibehörde hat Abschrift der von ihr erlassenen 
Verfügungen sofort nach dem Erlaß derselben dem Oberamt einzusenden, welches davon 
sowie von den seinerseits erlassenen Verfügungen dem zuständigen Aufsichtsbeamten Ab- 
schrift zugehen läßt. 
8) Anträge, welche auf Gestattung von Ausnahmen für einen vier Wochen über- 
schreitenden Zeitraum gerichtet sind, hat das Oberamt nach vollständiger Instruirung 
mit gutächtlichem Bericht dem Ministerium zur weiteren Veranlassung vorzulegen. 
In denjenigen Fällen, in welchen das Oberamt die Anträge für begründet erachtet, 
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