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der zu beseitigen oder einen zur Verhütung von Unglücksfällen erforderlichen außerordent-
lichen Betrieb zu ermöglichen. Werden in Fällen dieser Art Ausnahmen für länger
als vierzehn Tage beantragt, so hat die Ortspolizeibehörde zwar schleunigst an das Ober-
amt zu berichten, kann aber die ihr erforderlich erscheinenden Ausnahmen vorläufig bis
zur Dauer von vierzehn Tagen gestatten.
4) Werden die Ausnahmen nur beantragt, um den durch die Unterbrechung verur-
sachten Verlust an Betriebszeit wieder einzubringen, so hat die Ortspolizeibehörde stets
die Entscheidung des Oberamts einzuholen. Sie hat zu dem Ende die Thatsachen, auf
welche sich der Antrag stützt, insonderheit auch den Verlust an Betriebszeit, welcher dem
Unternehmer durch die Unterbrechung erwachsen ist, festzustellen und die darüber aufge-
nommenen Verhandlungen mit ihrem gutächtlichen Berichte dem Oberamt vorzulegen.
5) Letzteres hat, soweit die Ausnahmen für einen vier Wochen nicht übersteigenden
Zeitraum beantragt werden, über den Antrag die Entscheidung zu treffen, und zwar,
sofern es ohne Verzögerung derselben thunlich ist, nach Anhörung des zuständigen, in
Gemäßheit des §. 1395 des Gesetzes angestellten Aufsichtsbeamten.
6) Bei Bemessung der zu gestattenden Ausnahmen ist darauf zu sehen, daß dieselben
nicht über das Maß hinausgehen, welches durch die Dringlichkeit des Bedürfnisses geboten
und mit Rücksicht auf die Gesundheit der jugendlichen Arbeiter zulässig erscheint, und
daß sie nicht für längere Zeit gestattet werden, als zur Beseitigung der Betriebsstörung
oder zur Abwendung eines Unglücksfalles oder zur Einbringung der verlorenen Betriebs-
zeit erforderlich ist.
7) Die Verfügungen, wodurch Auträge auf Gestattung von Ausnahmen genehmigt
werden, sind schriftlich zu erlassen und müssen die gestatteten Ausnahmen, sowie deren
Dauer genau angeben. Die Ortspolizeibehörde hat Abschrift der von ihr erlassenen
Verfügungen sofort nach dem Erlaß derselben dem Oberamt einzusenden, welches davon
sowie von den seinerseits erlassenen Verfügungen dem zuständigen Aufsichtsbeamten Ab-
schrift zugehen läßt.
8) Anträge, welche auf Gestattung von Ausnahmen für einen vier Wochen über-
schreitenden Zeitraum gerichtet sind, hat das Oberamt nach vollständiger Instruirung
mit gutächtlichem Bericht dem Ministerium zur weiteren Veranlassung vorzulegen.
In denjenigen Fällen, in welchen das Oberamt die Anträge für begründet erachtet,
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