Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1878. (55)

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kann es die erforderlichen Ausnahmen vorläufig bis zur Dauer von vier Wochen gestatten. 
Ob dies geschehen, ist in dem zu erstattenden Bericht anzugeben. 
9) Die Verhandlungen über die auf Grund des 8. 139 Abs. 1 des Gesetzes einge- 
brachten Anträge sind in allen Instanzen aufs Aeußerste zu beschleunigen. 
10) Auf den 1. Januar jeden Jahrs ist von dem Oberamt eine Uebersicht der im 
abgelaufenen Kalenderjahr auf Grund des 8. 139 Abs. 1 des Gesetzes zugelassenen Aus- 
nahmen den zuständigen Aufsichtsbeamten (§ 1395 des Gesetzes) mitzutheilen, welcher die- 
selbe seinem Jahresbericht beizufügen hat. 
S. 27. 
1) Abweichungen von der in §. 136 des Gesetzes vorgeschriebenen Regelung der 
Arbeitszeit und der Pausen jugendlicher Arbeiter (ebendaselbst §S. 139 Abs. 2) kann nur 
für einzelne Anlagen und nur auf Antrag gestattet werden. 
2) Derartige Anträge sind unter Angabe der Zahl der in der betreffenden Fabrik 
beschäftigten Kinder und jungen Leute, der Abänderungen, welche gewünscht werden, und 
der Gründe, welche den Antrag veranlassen, an die Ortspolizeibehörde zu richten. 
3) Letztere hat dieselben unter Aeußerung über die in der Begründung angeführten 
Thatsachen und über die Rathsamkeit der beantragten Abweichungen dem Oberamt zu 
übergeben, welches dieselben mit einem Gutachten der vorgesetzten Kreisregierung vorzu- 
legen hat. 
4) Die Kreisregierung hat unter Vernehmung des zuständigen Aufsichtsbeamten die 
Anträge einer sorgfältigen Prüfung zu unterziehen, welche sich namentlich darauf zu 
erstrecken hat, ob 
a) die gesetzlichen Voraussetzungen der Zulassung von Abweichungen zutreffen; 
b) die beantragte Regelung der Beschäftigung mit den Anforderungen, welche im 
Interesse der körperlichen und geistigen Entwickelung der jugendlichen Arbeiter zu 
stellen sind, verträglich erscheinen. 
Dabei ist namentlich zu berücksichtigen, ob die Einrichtung der Arbeitsräume den 
in gesundheitlicher Beziehung zu stellenden Anforderungen entspricht, und ob die Leitung 
des Betriebes, für welchen die Abänderungen beantragt werden, im Uebrigen eine wohl- 
wollende Fürsorge für den jugendlichen Arbeiter erwarten läßt. 
5) In denjenigen Fällen, in welchen es sich um Abweichungen von den Bestim- 
mungen über die Pausen handelt, ist die anderweite Regelung, sofern sie zulässig erscheint,
	        
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