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von der Kreisregierung mittelst schriftlicher Verfügung „bis auf Weiteres“ zu gestatten.
Die letztere muß enthalten:
a) die genaue Bezeichnung der Anlage und eventuell derjenigen Theile derselben,
für welche die Abänderungen gestattet werden,
5bö die gestattete Regelung der Beschäftigung,
J) die etwaigen besonderen Bedingungen, von welchen die Gestattung der anderweiten
Regelung abhängig gemacht wird,
d) die Vorschrift, daß in den auszuhängenden Verzeichnissen der jugendlichen Arbeiter
(§. 138 Abs. 3 des Gesetzes) Beginn und Ende der Arbeitszeit und der Pausen,
wie sie durch die Verfügung geregelt sind, angegeben werden müssen,
) die Bemerkung, daß die gestattende Verfügung zurückgenommen werden würde,
falls die Bedingungen nicht innegehalten würden oder Unzuträglichkeiten daraus
entstehen sollten.
6) Von der erlassenen Verfügung ist dem zuständigen Aufsichtsbeamten eine Abschrift
zu ertheilen.
7) Nach der gesetzlichen Vorschrift soll eine anderweite Regelung nur gestattet werden,
wenn die Natur des Betriebes oder Rücksichten auf die Arbeiter es wünschenswerth
machen. Daß Rücksichten auf die Arbeiter die anderweite Regelung wünschenswerth
machen, ist nur anzunehmen, wenn es sich darum handelt, den Arbeitern, sei es durch
Abkürzung der Arbeitszeit, sei es in anderer Weise, eine Erleichterung zu gewähren,
welche bei Innehaltung der für die jugendlichen Arbeiter gesetzlich vorgeschriebenen Pausen
in dem konkreten Falle nicht durchführbar sein würde. Namentlich kommen hier die
Fälle in Betracht, in denen Arbeitern, welche von der Fabrik so weit entfernt wohnen,
daß sie nicht zum Mittagessen nach Hause gehen können, durch Abkürzung der Pausen
und der täglichen Arbeitszeit die Möglichkeit verschafft werden soll, einen größeren Theil
des Tages zu Hause zuzubringen, als es bei regelmäßiger Eintheilung der Arbeitszeit
möglich sein würde.
Als Fälle, in denen die Natur des Betriebes eine anderweite Regelung wünschens-
werth macht, können vorbehaltlich einzelner im Voraus nicht zu übersehender Ausnahmen
nur solche gelten, in welchen ein rationeller Betrieb es nicht gestattet, den erwachsenen
Arbeitern neben den durch den Betrieb selbst gebotenen Unterbrechungen noch die für die
jugendlichen Arbeiter gesetzlich vorgeschriebenen regelmäßigen Vor= und Nachmittags-