Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1878. (55)

Aus 
aus 
VBestimmungen der 
über 
Beschäftigung jug 
(ogl. Art. 1. . 138. Abs. 3. des 9 
I. Kinder unter 12 Jahren dürfen in Fabriken nicht beschäftigt werden. 
(6. 135. Abs. 1.) 
II. Kinder zwischen 12 und 14 Jahren dürfen in Fabriken nur be- 
schäftigt werden, wenn dem Arbeitgeber zuvor eine von der Ortspolizei-Behörde 
ausgestellte Arbeitskarte eingehändigt ist. (G. O. §. 137. Abs. 1.) Diese 
Karte hat der Arbeitgeber zu verwahren und auf amtliches Verlangen jederzeit 
vorzulegen. (G. O. §. 137. Abk. 3. 
Am Ende des Arbeitsverhältnisses ist die Arbeitskarte dem Vater oder Vor- 
munde, oder wenn die Wohnung des Vaters nicht zu ermitteln, der Mutter 
oder dem sonstigen nächsten Angehörigen des Kindes auszuhändigen. (§. 137. Abs.3.) 
IIlI. Fersonen zwischen 14 und 21 Jahren dürfen nur beschäftigt wer- 
den, wenn sie mit einem durch die Polizei-Behörde ihres letzten dauernden Auf- 
enthaltsortes ausgestellten Arbeitsbuche versehen sind, welches von dem Ar- 
beitgeber einzufordern, zu verwahren und auf amtliches Verlangen jeder Zeit 
vorzulegen ist. (G. O. §. 107. und 108.) (Vergl. auch die in jedem Arbeits- 
buche abgedruckten §§. 111. und 112. der Gewerbe-Ordnung.) 
IV. Wer Kinder zwischen 12 und 14 Jahren oder junge Teute 
zwischen 14 und 16 Jahren in einer Fabrik beschäftigen will, muß hievon 
der Ortspolizei--Behörde vorher schriftlich anzeige machen. (G. O. §S. 138. Abs. 1.) 
In der Anzeige sind anzugeben: die Fabrik, die Wochentage, an welchen 
die Beschäftigung stattfinden soll, Beginn und Ende der Arbeitszeit und der 
Pausen, Art der Beschäftigung. — Soll hierin eine Renderung eintreten, so 
muß davon vorher der Behörde weitere Anzeige gemacht werden. (G. O. 
8. 138. Abs.2.) 
  
  
V. In jedem Arbeitsraume, in we 
ren beschäftigt werden, muß an einer in 
zeichnih der darin beschäftigten jugem 
beitstage, des Beginns und End. 
Endes der PFausen ausgehängt sein. 
VI. Kinder unter 14 Jahren d 
lich beschäftigt werden. (§. 135. Abs. 
Die Arbeitsstunden müssen in ? 
8½ Uhr Abends fallen. (§. 136. Abs 
Zwischen den Arbeitsstunden muß 
Pause von der Dauer einer halben 5 
Schulpflichtige Kinder dürfen i 
sie in der auf ihrer Arbeitskarke angegel 
Abs. 3.; §. 137. Abs. 2.) 
VII. Junge Teute zwischen 1 
als 10 Stunden täglich beschäftigt w 
Die Arbeitsstunden müssen in d 
8⅛ Uhr Abends fallen. (§. 136. Abs 
Zwischen den Arbeitsstunden müsse 
ßige Pausen und zwar Mittags eine 
eine halbe Stunde gewährt werden. 
VIII. Wöährend der Pausen de 
schen 12 und 16 Jahren eine Beschäf 
und der Aufenthalt in den Arbeitsräur 
— — — 
Gedruckt bei G. Hasse
	        
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