Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1878. (55)

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III. Taxe der Arbeiten für thierärztliche Heilmittel. 
Für eine Abkochung oder einen Aufguß Pfennig. 
bis zu 2 Pfund . . .25 
über 2 Pfund für jedes weitere Pfund. 5 
Für die Dispensation eines nicht flüssigen Arzneimittels, 
wenn hiebei die Verwendung eines Gefässes nicht stattfindet, 
z. B. von Species, eines einzelnen Pulvers u. s. w. incl. Ab- 
wägen, Convolut und Signatur 10 
Für die Bereitung einer Latwerge 
bis zu 1 Pfund 20 
für größere Mengen für iedes weitere Pfund. 5 
Für das Anstoßen einer Masse zur Anfertigung von Pillen 
(Bissen, Boli) 
bis zu 100 Gramm . 15 
für jede weitere 50 Gramm. 3 
Für die Formirung von Pillen GBissen, Boli) incl. das 
Mehl zum Bestreuen 
bis zu 4 Stück für 1 Stück 5 
für jedes weitere Stück . . 3 
Für die Mengung eines Pulvers oder von Species 
bis zu 1 Pfund 10 
bei größeren Mengen für jedes weitere Pfund je. 3 
Für das Theilen von Pulvern und Species inel. Abwägen, 
Convolut und Signatur 
das einzelne Paket bis zu 200 Gramm 5 
bei größeren Mengen für jede weitere 200 Gramm je 3 
Für die Bereitung einer Salbe . 20 
Eine einzelne Wägung oder Tropfenzählung, welche zur 
Anfertigung oder Dispensation einer zum innern oder äußern
	        
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