Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1878. (55)

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Gegenüber den bei den Eichungsbehörden zum Zwecke der Umstempelung zur Vorlage 
noch gelangenden, mit früheren Landes-Eichungsstempeln versehenen Gewichten wird in 
Betreff der Bezeichnungen derselben, sowie der Beschaffenheit der Justiröffnungen bis auf 
weiteres in dem Umfange Nachsicht geübt werden, wie dies in der die Zulässigkeit der 
Umstempelung der bisherigen Landesgewichte betreffenden Bestimmung der Bekanntmachung 
vom 28. Juni 1873 (Nr. 27 des Central-Blattes für das Deutsche Reich) nachgelassen 
worden ist. 
Berlin, den 15. Februar 1878. 
Kaiserliche Normal-Eichungs-Kommission. 
Foerster. 
Die am 16. März 1878 zu Berlin ausgegebene Nummer 3 des Reichsgesetzblattes enthält: 
Gesetz, betreffend die Einlösung und Präclusion der von dem vormaligen Norddeutschen Bunde 
ausgegebenen Darlehenskassenscheine. Vom 6. März 1878. 
Gesetz, betreffend das dem Reich gehörige, in der Voßstraße in Berlin gelegene Grundstück. 
Vom 8. März 1878. 
Bekanntmachung, betreffend den Aufruf und die Einziehung der von der vormaligen Preußischen 
Bank ausgegebenen Einhundertmarknoten. Vom 15. März 1878. 
Die am 21. März 1878 ausgegebene Nummer 4 enthält: 
Gesetz, betreffend die Stellvertretung des Reichskanzlers. Vom 17. März 1878. 
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Gedruckt bei G. Hasselbrink (Chr. Scheufele.)
	        
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