80
. ein osteologisches und ein splanchnologisches Präparat ex tempore zu beschreiben
und zu erläutern;
. ein anatomisches Präparat unter Klausur oder Aufsicht anzufertigen und zu
demonstriren;
ein histologisches Präparat vor den Augen der Examinatoren anzufertigen und
zu erklären;
eine physiologische Aufgabe en tempore durch mündlichen Vortrag abzuhandeln;
. entweder die Sektion der Leiche eines kranken Thieres bezw. einer Körperhöhle
auszuführen, oder ein pathologisch-anatomisches Präparat zu demonstriren, und in
beiden Fällen den Befund zu Protokoll zu diktiren; ferner ein pathologisch-ana-
tomisches Präparat für das Mikroskop anzufertigen und zu demonstriren.
Die anatomischen und physiologischen Aufgaben werden von den Kandidaten durch
das Loos gezogen.
Die Kommission für diesen Abschnitt besteht aus drei Examinatoren.
8#
Lt
—
———
KS. 17.
In der klinischen Prüfung (§. 14. II.) hat der Kandidat:
1. ein ihm in der Regel auf drei Tage zu überweisendes, an einer inneren Krank-
heit leidendes Thier zu untersuchen und nach Feststellung der Diagnose zu behandeln;
2. ein an einer chirurgischen Krankheit leidendes Thier zu untersuchen und nach Fest-
stellung der Diagnose mindestens 3 Tage lang zu behandeln.
In beiden Fällen hat der Kandidat sofort eine Krankheitsgeschichte in wissenschaft-
licher Form unter Klaufur auszuarbeiten.
Die mündliche Prüfung über jeden Fall findet erst nach der schriftlichen Bearbeitung statt.
Die bei der Behandlung anzuwendenden Arzneien hat der Kandidat selbst anzufertigen.
Ferner hat der Kandidat
3. drei Operationen, von denen sich eine auf den praktischen Hufbeschlag beziehen
muß, zu demonstriren und praktisch auszuführen;
4. zwei ihm vorzulegende frische oder getrocknete offizinelle Pflanzen oder Pflanzen-
theile zu demonstriren, auch zwei ihm vorzulegende chemisch-pharmazeutische Präparate
nach Bestandtheilen, Darstellung u. s. w. zu erklären. Außerdem hat der Kandidat
in Gegenwart der Examinatoren zwei ihm gestellte Aufgaben zur Verschreibung