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gestattet werden, falls er nur in einem Prüfungsfache „ungenügend“ bestanden hat; ande-
ren Falles ist die Wiederholung erst nach Ablauf von 6 Monaten zulässig.
Bei der Hauptzensur „schlecht“ darf die Wiederholung der Prüfung erst nach Ablauf
eines Jahres stattfinden.
Die Wiederholung erstreckt sich, wenn der Kandidat nur in einem Prüfungsfache
eine geringere Zenfur als „genügend“ erhalten hat, auf das betreffende Fach, andernfalls
auf den Prüfungsabschnitt.
Die Wiederholung muß spätestens in dem folgenden Prüfungsjahre stattfinden,
widrigenfalls sie sich auch auf die früher bestandenen Theile der Prüfung zu erstrecken hat.
Eine mehr als einmalige Wiederholung der Fachprüfung ist nur mit ausdrücklicher
Genehmigung der zuständigen Zentralbehörde statthaft.
§. 22.
Die schriftlichen Prüfungsarbeiten und Prüfungsprotokolle sind nach jeder Prüfung
der zuständigen Zentralbehörde einzusenden.
8. 23.
6. Gebühren.
Die Gebühren für die Fachprüfung betragen 60 Mark. Hiervon entfallen auf jeden
Prüfungsabschnitt und auf Verwaltungskosten je 15 Mark.
Tritt ein Kandidat während der Prüfung zurück, so werden ihm die Gebühren für
diejenigen Abschnitte, in denen er die Prüfung noch nicht begonnen hat, wiedererstattet.
S. 24.
C. Schlußzensur.
Die Schlußzensur wird ertheilt, nachdem die Prüfung in sämmtlichen Abschnitten
bestanden ist. Dieselbe wird auf Grund der Zensuren für die einzelnen Fächer der Fach-
prüfung von sämmtlichen bei der letzteren betheiligt gewesenen Examinatoren durch Stim-
menmehrheit festgestellt.
Die Zensuren, welche ertheilt werden dürfen, sind „sehr gut“ (1), „gut“ (2) und
„genügend“ (3).
Die Feststellung des Prädikats erfolgt nach den im §. 9 gegebenen Vorschriften.
III. Schluß= und Nebergangsbestimmungen.
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Der Reichskanzler ist ermächtigt, in Ausnahmefällen in Uebereinstimmung mit der