Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1878. (55)

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Unsere Staatsminister des Innern und der Finanzen sind mit der Vollziehung 
dieser Verordnung beauftragt. 
Gegeben Stuttgart, den 27. April 1878. 
Karl. 
Mittnacht. Renner. Geßler. Sick. Wundt. 
Bekanntmachung, betreffend den Aufruf und die Einziehung der von der vormaligen Preubischen Bank 
ausgegebenen Einhundertmarknoten. Vom 10. April 1878. 
Auf Grund des §. 6 des Bankgesetzes vom 14. März 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 177) 
hat der Bundesrath die lant der Bekanntmachung vom 15. März d. J. (Reichs-Gesetzbl. 
S. 6) erlassenen Vorschriften für den Aufruf und die Einziehung der von der Preußischen 
Bank unter dem 1. Mai 1874 ausgegebenen Einhundertmarknoten folgendermaßen. 
abgeändert: 
1. Die aufgerufenen Noten können bis zum 1. Juni 1878 nicht blos bei der Reichs- 
bank-Hauptkasse zu Berlin, sondern auch bei den Zweiganstalten der Reichsbank 
gegen Baargeld umgetauscht werden. 
Nach dem 1. Juni 1878 erfolgt die Einlösung der aufgerufenen Noten nur noch 
bei der Reichsbank-Hauptkasse zu Berlin. 
. Die vorstehenden Bestimmungen sind im Laufe des Monats April einmal in den 
nach §. 30 des Reichsbankstatuts bestimmten Blättern bekannt zu machen. 
Berlin, den 10. April 1878. 
8 
— 
Der Reichskanzler 
v. Bismark.
	        
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