Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1878. (55)

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8. 6. 
Dem Assistenten, welcher auf Vorschlag des Vorstandes beziehungsweise der Instituts- 
direktion von dem Ministerium des Kirchen- und Schulwesens jeweils ernannt wird, 
liegt ob die Ausführung der Untersuchungen und sonstigen Geschäfte, worüber eine be- 
sondere Dienstinstruktion das Nähere bestimmt. 
8. 7. 
Die Samenprüfungsanstalt tritt mit Staats-Stellen, Korporationen und Vereinen, 
sowie mit Samenhändlern und sonstigen Privat-Personen, welche die Ausführung von 
Samenprüfungen wünschen, in unmittelbare Verbindung. 
S. 8. 
Für die Benützung der Samenprüfungsanstalt werden mit Genehmigung des Mini- 
steriums des Kirchen= und Schulwesens besondere Satzungen aufgestellt, die von der 
Institutsdirektion in Hohenheim zur öffentlichen Kenntniß gebracht werden. 
Stuttgart, den 2. Jannar 1878. 
Geßler. 
Ges 
Gediunt bei G. Hosselbrink. Chr, Scheufele)
	        
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