Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1878. (55)

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In diesem Falle giebt das erste bezw. jedes folgende, zwischenliegende Eingangsamt 
den Schein, nach Vergleichung mit der Sendung und Prüfung der zu belassenden Ver- 
schlußanlage, mit einem als „Passage-Attest“ überschriebenen Vermerk und der Nummer 
des Notizbuchs versehen dem Waarenführer zurück. 
Die zwischenliegenden Ausgangsämter verfahren nach den allgemeinen Vorschriften 
des §. 9, indem sie ihre Beurkundungen ebenfalls in Form eines Passage-Attestes beifügen. 
S. 14. 
B. Gegenstände, welche unter Zoll= oder Steuerkontrole stehen. 
Wenn Waaren, welche auf Begleitscheine, Uebergangsscheine, Bonifikations-An- 
meldungen oder unter sonstiger Zoll= oder Steuerkontrole abgefertigt wurden, beim Trans- 
port abwechselnd das In= und Ausland berühren, so bedarf es neben jenen Begleit- 
papieren der Abgabe eines besonderen Deklarationsscheins nicht. Die betreffenden Waa- 
ren werden beim Ausgangsamt nach Maßgabe der für Güter des freien Verkehrs er- 
theilten Vorschriften revidirt und, wenn nöthig, unter Verschluß gesetzt und zum Aus- 
gang abgefertigt. 
Auf dem Begleitpapier ist die zum Wiedereingang bestimmte Frist, die Bescheinig- 
ung des Ausgangs und die Nummer des Notizbuchs zu vermerken. 
Bezüglich des Wiedereingangs findet das bei den Gütern des freien Verkehrs vor- 
geschriebene Verfahren — unbeschadet der von den Waarenführern bei ursprünglicher 
Ausstellung des Begleitpapiers übernommenen Verpflichtungen — Anwendung. 
Die Bescheinigungen der Aus= und Wiedereingangsämter sind an einer passenden 
Stelle des Begleitpapiers in auffälliger Weise als „Passage-Attest“ einzutragen. 
— 
Besondere Bestimmungen und Erleichterungen. 
Die vorstehenden Vorschriften können nach Maßgabe des Schlußsatzes des §. 111 des 
Vereins-Zollgesetzes von der obersten Landes-Finanzbehörde nach örtlichem Bedürfnisse 
modifizirt werden. 
Insbesondere ist es zulässig, für den kleinen Grenzverkehr Erleichterungen auch in 
der Richtung eintreten zu lassen, daß der Deklarationsschein nur in einer Ausfertigung 
übergeben und, das Notizbuch C. 1 durch Beifügung der zur Beschreibung der Gegen- 
stände nöthigen Spalten geeignet vervollständigt wird.
	        
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