Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1878. (55)

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8. 16. 
Verfahren bei wahrgenommenen Abweichungen und Mängeln. 
Wenn bei dem Wiedereingang der mit Deklarationsschein versendeten Güter kleinere 
Versehen und Mängel sich ergeben, z. B. dieselben einem anderen als dem deklarirten 
Eingangsamt vorgeführt werden, oder wenn die vorgeschriebene Transportfrist nicht um 
mehr als das Doppelte, höchstens jedoch um nicht mehr als vier Wochen überschritten 
ist, so kann das Eingangsamt bezw. das demselben vorgesetzte Hauptamt, wenn im üb- 
rigen hinsichtlich der Identität der Waaren kein Zweifel besteht, von der Forderung der 
Verzollung absehen. 
Das Gleiche kann geschehen, wenn der Verschluß zwar verletzt gefunden worden, 
jedoch nachgewiesen ist, daß der Verletzung ein unverschuldeter Zufall zu Grunde lag 
und sonstige Bedenken nicht vorhanden sind. 
Ebenso kann, wenn der zu einer Sendung gehörige Deklarationsschein während des 
Transports durch das Ausland in Verlust gerathen ist, das betreffende Hauptamt von 
der Zollanforderung dann absehen, wenn durch Vorlage des Duplikats des Scheins der 
Nachweis der geschehenen Ausgangsabfertigung geliefert wird und im übrigen keine wei- 
teren Anstände obwalten. 
Bei erheblicheren Mängeln und Abweichungen ist, wenn nicht die sofortige Zollan- 
forderung für begründet erachtet wird, die Entscheidung der Direktivbehörde einzuholen.
	        
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