Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

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8. 10. 
Der Auswanderungs-Agent hat ein fortlaufendes Verzeichniß über die Auswanderer 
zu führen, mit welchen er selbst oder seine Unteragenten Beförderungs-Verträge abge— 
schlossen haben, und solches auf Verlangen jeder Zeit zur amtlichen Einsicht vorzulegen. 
Dieses Verzeichniß muß den Vor= und Zunamen jedes einzelnen Auswanderers, 
den bisherigen Wohnort desselben, den Tag des Vertrags-Abschlusses, die Reiserichtung, 
den Namen des Auswanderungs-Unternehmers, den Bestimmungsort der Reise, die Zeit 
der Einschiffung in dem Seehafen, die Angabe, ob die Beförderung zur See mit Dampf-- 
oder Segelschiff erfolgt, und das festgesetzte Ueberfahrtgeld enthalten. 
Stuttgart den 17. April 1879. 
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Gedruckt bei G. Hasselbrink (Chr. Scheufele.)
	        
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